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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_252/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Vollenweider, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023 (200 22 477 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH ist betreffend obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt. Am 23. Juni 2020 leitete die Suva die periodische Betriebsrevision (Gründungsrevision) für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 ein. Am 14. Januar 2021 teilte die Suva der A.________ mit, die zwischen Mai 2018 und Dezember 2019 in deren Buchhaltung aufgeführten Barzahlungen von Fr. 73'267.- an die B.________ in Liquidation von Fr. 199'428.- an die C.________ GmbH in Liquidation und von Fr. 281'632.- an die D.________ GmbH in Liquidation würden als Vergütungen an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ qualifiziert und daher der versicherten Lohnsumme aufgerechnet. Die auf diese Differenzlohnsumme entfallende Prämienforderung von Fr. 30'693.85 für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) stellte die Suva der A.________ verfügungsweise am 18. Januar 2021 in Rechnung. Auf Einsprache hin hielt die Suva daran fest (Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 8. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen. Von einer Aufrechnung der Differenzlohnsummen von Fr. 73'267.- für das Jahr 2018 und von Fr. 481'060.- für das Jahr 2019 sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Gegenstand des Verfahrens bildet eine Prämienforderung der Suva und damit nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge (vgl. Urteil 8C_507/2018 vom 26. März 2019 E. 1). Vielmehr legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva vertretene Auffassung bestätigte, wonach es sich bei den im Sachverhalt genannten Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die B.________, die C.________ und die D.________ um Vergütungen an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ handelte, für welche die Suva zu Recht die verfügungsweise am 18. Januar 2021 in Rechnung gestellte und mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 geschützte Prämienforderung von Fr. 30'693.85 erhob.  
 
2.2. Die Berechnung der auf der gesamthaften Differenzlohnsumme (Total der genannten Barzahlungen von Fr. 554'327.-) geschuldeten BUV- und NBUV-Prämienforderung von Fr. 30'693.85 gemäss Verfügung vom 18. Januar 2021 blieb in betraglicher Hinsicht unbestritten. Gleiches gilt für die vorinstanzlich betreffend Zeitraum und Empfänger im Einzelnen konkret festgestellten Barzahlungen, die gesamthaft der Differenzlohnsumme entsprechen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrundeliegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung betreffen ebenfalls Tatfragen (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik (E. 1.3 i.f.), worauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, bei den unbestrittenen Barzahlungen (vgl. E. 2 und Sachverhalt lit. A hiervor) handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um massgebende beitragspflichtige Lohnzahlungen, sondern um Zahlungen an juristische Personen aus Werkvertrag, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen Beweislage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, die Suva habe die unbestrittenen Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die B.________ von Fr. 73'267.-, an die C.________ von Fr. 199'428.- und an die D.________ von Fr. 281'632.- zu Recht als beitragspflichtigen massgebenden Lohn für unselbstständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin qualifiziert. Die Abwicklung der Abgeltung von Arbeitsleistungen über das Konstrukt mehrerer inaktiver Unternehmungen habe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einzig der unzulässigen Beitragsumgehung gedient. Von weiteren Abklärungen seien in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr bestreitet. Sie zeigt auch nicht ansatzweise in einer dem qualifizierten Rügeprinzip (E. 1.3) genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, indem sie unter anderem gestützt auf die positive Publizitätswirkung der Handelsregistereinträge (vgl. Art. 936b Abs. 1 OR; BGE 123 III 220) zutreffende Schlussfolgerungen auf die Handlungsfähigkeit und Zeichnungsberechtigungen seitens der Bargeldempfängerinnen (B.________, C.________ und D.________) zog. Weshalb die entsprechenden Tatsachen der Beschwerdeführerin nicht hätten bekannt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht rechtsgenüglich dargelegt. Soweit sie sich überhaupt mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), sind die gegen die Erfassung der genannten Bargeldzahlungen als beitragspflichtigen massgebenden Lohn erhobenen Einwände allesamt offensichtlich unbegründet. Folglich bleibt es bei dem unter E. 2.2 hiervor Gesagten.  
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli