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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_10/2024  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, 
Villastrasse 1, 6010 Kriens. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_864/2023 vom 19. Dezember 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_864/2023 vom 19. Dezember 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2023 betreffend Entsiegelung und Durchsuchung mangels einer genügenden Begründung nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 an das Bundesgericht hat A.________ erklärt, Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2023 zu erheben. Dieses und die Verfügung vom 24. Oktober 2023 seien aufzuheben. Sein beschlagnahmtes Handy sei unverzüglich herauszugeben und sämtliche Daten dürften nicht verwertet werden. Im Sinne einer vorsorglichen superprovisorischen Massnahme sei anzuordnen, dass das Telefon erneut zu versiegeln sei. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Der Gesuchsteller bringt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich das Bundesgericht in seinem Urteil nicht mit seinen Vorbringen befasst habe. Zudem hätte der Spruchkörper seiner Auffassung nach mit drei Richtern besetzt werden müssen, weil die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht erfüllt seien. Damit dürfte das Urteil nichtig sein und ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG vorliegen. Die Revision sei auch nach Art. 121 lit. d BGG begründet, weil die Einzelrichterin in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, nämlich, dass das Telefon ohne hinreichenden Tatverdacht beschlagnahmt worden sei. 
Dabei zeigt der Gesuchsteller indessen keine Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht der Gesuchsteller, einen Entscheid, den er für unrichtig bzw. "nichtig" hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen, was die Bestimmungen zur Revision nicht erlauben (vgl. Urteile 7F_1/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2, 7F_4/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um "vorsorgliche superprovisorische Massnahme" gegenstandslos. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier