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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_270/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung usw.; Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. August 2023 (SB220257-O/U/cwo). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschluss vom 14. August 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich (u.a.) die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2022 bezüglich der wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG ergangenen Schuldsprüche fest. In zwei zur Anklage erhobenen Sachverhalten sprach es den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Diebstahls frei; ebenso vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Ferner sprach es ihn des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Hehlerei, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Es bestrafte ihn hierfür mit einer unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und mit einer Busse von Fr. 1'000.--, teilweise und jeweils als Zusatzstrafe bzw. -busse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe und Busse. Vom Widerruf des mit dem genannten Urteil für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährten bedingten Strafvollzuges sah es ab. Schliesslich verwies es den Beschwerdeführer für 7 Jahre des Landes.  
 
1.2. Am 3. April 2024 und damit während der bis am 19. April 2024 laufenden Beschwerdefrist gelangte der Beschwerdeführer mit einer als Plädoyer/Einspruch betitelten Eingabe an das Bundesgericht. Nachdem er auf die für eine bundesgerichtliche Beschwerde geltenden Anforderungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG und die noch laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist, gelangt er per 19. April 2024 mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde kann damit zum Vornherein nicht eingetreten werden, insoweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Vorbringen wiederholt auf seine, respektive die Ausführungen seines Vertreters vor Vorinstanz verweist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer moniert - zumindest sinngemäss und wie bereits vor Vorinstanz unter Geltendmachung seiner fehlenden Einvernahmefähigkeit - die Unverwertbarkeit seiner anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. August 2019 gemachten Aussagen. 
Die Vorinstanz setzt sich mit der konkreten Einvernahmesituation auseinander und berücksichtigt weitere Umstände des Untersuchungsverfahrens. Sie gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien detailliert ausgefallen; Anzeichen für eine Beeinträchtigung erkennt sie keine (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen macht er pauschal geltend, sich damals in einem "sehr schlechten Zustand" befunden zu haben, bzw. dass es ihm dannzumal "nicht so gut" gegangen sei. Damit einhergehend verweist er auf "Probleme in seinem Leben", er mithin eine Rückenoperation zu gewärtigen gehabt und sein Geschäft habe verkaufen müssen. Solche bloss allgemeine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und schwierige Lebenssituationen sind indes nicht geeignet, darzutun, weshalb er deswegen und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen am 19. August 2019 nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Aus welchen konkreten Gründen dies der Fall gewesen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auch insofern der Beschwerdeführer diverse ihm vorinstanzlich zur Last gelegte Sachverhalte und die damit ergangenen Schuldsprüche bestreitet, genügt seine Beschwerde den Anforderungen gemäss BGG nicht. Seine sachverhaltliche Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht des jeweils Geschehenen vorzutragen und unsubstanziierte Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen zu üben. Das ist namentlich der Fall, wenn er wegen Hausfriedensbruchs und Diebstählen ergangener Schuldsprüche vorbringt, sich nur rechtmässig an bestimmten Örtlichkeiten aufgehalten und keinen Diebstahl begangen bzw. nicht versucht zu haben, etwas zu stehlen, er moniert, ein zur Anklage erhobener Sachverhalt sei "nie so passiert", behauptet, Aussagen anderer Personen seien "schlicht und weg gelogen" bzw. an "den Haaren herbeigezogen" und insbesondere auch, wenn er sich pauschal, unter Hinweis auf seine eigenen Aussagen und das Fehlen von "Augenzeugen" als unschuldig erklärt. Damit legt er im Ergebnis nur dar, von welcher Beweis- und Sachlage aus seiner Sicht auszugehen und wie das Recht zutreffend anzuwenden gewesen wäre, ohne indes anhand der Urteilserwägungen substanziiert darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei ihren Beweiswürdigungen bzw. Sachverhaltsfeststellungen in Willkür verfallen wäre und sie bei der Würdigung der von ihr festgestellten Sachverhalte Recht verletzt hätte. Nichts anderes gilt, wenn er - wie bereits vor Vorinstanz - unter Berufung auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie geltend macht, sich nicht des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit diesem Einwand auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 48 f.). Sie gelangt zum Schluss, dass die Anzahl der Einbruchdiebstähle, deren Häufigkeit und Kadenz keinen Zweifel daran liessen, dass er zumindest einen Teil seiner Lebenshaltungskosten mit den kriminell erlangten Geldern bestritten hat. Dabei erwägt sie, anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich "mit aller Klarheit", dass er damals mittellos gewesen sei, sich mit Schulden im mittleren fünfstelligen Betrag konfrontiert gesehen und er den deliktischen Erlös zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötigt habe. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Hierfür genügt nicht, im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren den bereits vor Vorinstanz gemachten Einwand zu wiederholen. Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, wegen des Verkaufs seines Geschäftes über (genügend) finanzielle Mittel verfügt zu haben. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Strafart (Freiheitsstrafe), das von ihr ausgefällte Strafmass und die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges. Insoweit er sich in diesen Kontexten auch auf die "jetzigen Umstände" beruft, ist er insoweit nicht zu hören, als diese den Zeitraum nach dem 14. August 2023 (Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils) betreffen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen vermag er wiederum keine Rechtsverletzung darzutun. Den im Beschwerdeverfahren geltenden Begründungsanforderungen genügt nicht, generell um eine mildere Bestrafung zu ersuchen und der Befürchtung Ausdruck zu verleihen, durch einen unbedingten Strafvollzug die Arbeitsstelle zu verlieren. 
Die Vorinstanz legt denn auch dar, weshalb sie nicht davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer von einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lassen würde (angefochtenes Urteil S. 74 f.). Dabei geht sie mit der ersten Instanz u.a. davon aus, dass "genügend Anhaltspunkte" für eine negative Prognose vorlägen, und seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts dazu gekommen sei, was "Hoffnung auf Besserung" wecke. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) und zeigt er dementsprechend auch nicht auf, welche Faktoren die Vorinstanz verstärkt zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen und inwiefern diese die ungünstigen Faktoren insgesamt zu überwiegen vermöchten. Auf die erst seit dem 14. August 2023 eingetretenen Umstände und damit namentlich darauf, dass er nun in U.________ wohnhaft sei, dort bei der Firma B.________ arbeite, wo er in "naher Zukunft" auf eine Festanstellung und damit auf eine Schuldentilgung innert 18 Monaten hoffe, kann er sich vor Bundesgericht wie erwähnt nicht berufen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, effektiv begangene Taten nicht abgestritten und sich kooperativ verhalten zu haben, zeigt er nicht auf, inwiefern sein Verhalten entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen zu einer Vereinfachung des Verfahrens geführt hätte (vgl. angefochtenes Urteil S. 68). Dies ist denn auch nicht ersichtlich, zumal er nicht in Abrede stellt, Zugeständnisse nur dort gemacht zu haben, wo er durch die Untersuchung bereits überführt war. Auch mit seinen vereinzelten Hinweisen auf Reue bzw. ausgesprochene Entschuldigungen vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz letzteres zu Unrecht als blosses Lippenbekenntnis qualifiziert, sie mithin kein Zeichen von Einsicht und Reue erkennt (vgl. angefochtenes Urteil S. 68). Schliesslich ist das Bundesgericht nicht zuständig, (erstinstanzlich) über die Gewährung von Halbgefangenschaft zu entscheiden. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
6.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
 
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2).  
 
6.3. Die Vorinstanz geht unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz richtig davon aus, dass die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB und wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch Katalogtaten darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB; angefochtenes Urteil S. 76; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge prüft sie die Situation des Beschwerdeführers wie insbesondere den Grad der Integration, familiäre Bindungen in der Schweiz und im Heimatland, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Sie gelangt zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.  
Konkret berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist und mit Ausnahme von drei Jahren sein ganzes Leben hier verbracht hat. Zu seiner familiären Situation erwägt sie, dass sein einziger familiärer Kontakt in der Schweiz sein Bruder ist, diese Beziehung aber nicht in den geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK fällt. Eine Partnerschaft führt der Beschwerdeführer derzeit nicht; seine von ihm geschiedene Ehefrau und seine Tochter leben in Italien. Weitere Sozialkontakte pflegt er offenbar mit verschiedenen Freunden in den Kantonen Zürich und Aargau. Über die Intensität dieser Freundschaften hat er sich aber nicht geäussert bzw. erklärt, sich zwischenzeitlich "in einem schlechten Umfeld" aufgehalten zu haben. In Deutschland hat der Beschwerdeführer keine Freunde. Indes lebt dort in Grenznähe sein Vater, zu dem er stets Kontakt gepflegt hat. 
Zur wirtschaftlichen Integration ergibt sich, dass der Beschwerdeführer letztmals in den Jahren 2014 bis ca. 2019 ein geregeltes Einkommen erzielt hat. Während dieser Zeit führte er ein eigenes Fitnessstudio und eine Kampfsportschule in V.________, welche er ungefähr im Jahr 2019 verkaufte. Ab dem 1. April 2021 arbeitete er in einem Pensum von 40 % bis 60 % als Hilfskraft für "Allrounder-Arbeiten". Er befindet sich mithin seit ca. 2019 in keinem stabilen beruflichen Umfeld. Er sieht sich mit Schulden von mehreren zehntausend Franken konfrontiert (angefochtenes Urteil S. 48 f. und 76 [wiederum mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen und dort S. 133 f.]). Seine hinsichtlich seiner schwierigen beruflichen respektive wirtschaftlichen Situation geäusserten Bedenken erachtet die Vorinstanz als unbegründet. Sie schätzt die Chance, dass er im grenznahen deutschsprachigen Ausland beruflich wird Fuss fassen können, als hoch ein, zumal der Arbeitsmarkt dort für Arbeitnehmer intakt sei. Auch aus diesem Grund erachtet sie es als für den Beschwerdeführer "einerlei", ob er wie früher im Kanton Aargau oder aber z.B. im benachbarten Baden-Württemberg wohnt. Insgesamt könne damit nicht im Ansatz von einem schweren persönlichen Härtefall die Rede sein (angefochtenes Urteil S. 79). 
 
6.4. Damit hat die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers ganzheitlich gewürdigt. Was er dagegen mit seinen Eingaben an das Bundesgericht einwendet, vermag den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde wiederum nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine pauschalen Hinweise auf seine Integrationsbemühungen mit aktuell eingetretenen Neuerungen betreffend seine Arbeits- und Lebenssituation in der Schweiz (vgl. oben E. 5) und seine Ausführungen, wonach er den Kontakt zu all seinen "alten Freunden" abgebrochen habe, er sich nicht mehr in Zürich aufhalte und wieder wisse, welche Gesellschaft gut für ihn sei, erschöpfen sich ebenso wie seine Behauptungen zu seiner Situation in Deutschland (wonach er tatsächlich keinen Bezug zu Deutschland habe) in appellatorischer und zum Teil novenrechtlich unzulässiger Kritik. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen ist, sondern hierfür besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig sind (vgl. oben E. 6.2). Solche besonders intensive Beziehungen werden vom Beschwerdeführer weder dargetan noch sind solche erkennbar. Auch wenn Bemühungen erkennbar sind, sich wieder in das Berufsleben zu integrieren, muss mit der Vorinstanz im Ergebnis darauf geschlossen werden, dass ihm eine Reintegration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht entscheidend leichter fallen wird als in den deutschen, umso weniger, als er mit dem Land, der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes bestens vertraut ist. Im Weiteren erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine familiären Beziehungen pflegt, welche in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen könnten. Insofern er sich schliesslich und wiederum lediglich pauschal auf seine begonnene Suchttherapie beruft und um "professionelle Unterstützung bis zum Ende" ersucht, ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Therapie nicht auch in Deutschland fortgesetzt werden könnte. Dass dies mit einem Wechsel der medizinischen Fachperson und/oder eines Therapiekonzeptes einhergeht, erscheint zumutbar und ist hinzunehmen. Weshalb dem vorliegendenfalls nicht so sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 
Zusammenfassend verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ohne Rechtsverletzung. Damit erübrigt sich eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Schliesslich geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. S. 80 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 109 Abs. 3 BGG). Zur Dauer der angeordneten Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, womit es damit sein Bewenden hat. 
 
7.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger