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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_236/2022  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB); Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Februar 2022 (SB210367-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ (geboren 1978) zweitinstanzlich mit Urteil vom 7. Februar 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung und der Täuschung der Behörden schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 162 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft) und zu einer Busse von Fr. 400.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5). Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten auf, bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziffer 4). Das Obergericht stellte das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum Juli 2017 bis 9. Dezember 2017 ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verwies A.________ für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Obergerichts vom 7. Februar 2022 aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung und von deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist auf seine Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Begründung der Beschwerde muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz verweist (Beschwerde S. 10), ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Beschwerde S. 4-9). Die angeordnete Landesverweisung sei zudem mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar (Beschwerde S. 11-13).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) reiste der 1978 in Nordmazedonien geborene Beschwerdeführer im Jahr 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Laut eigenen Angaben besuchte er hier zwei Jahre die Primarschule, drei Jahre die Sekundarschule sowie das 10. Schuljahr und absolvierte eine Ausbildung zum Gipser respektive Bauarbeiter. Er heiratete hier die ebenfalls aus Nordmazedonien stammende B.________. Das Paar hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Er spricht deutsch und mazedonisch. Seine Eltern leben in Nordmazedonien und sein Bruder in Dübendorf. Die Ehegatten liessen sich im Jahr 2017 scheiden. Daraufhin vernachlässigte der Beschwerdeführer seine Familie und insbesondere auch seine Kinder. Seit seiner Haftentlassung lebt er jedoch wieder mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern (15-jähige Tochter und 12-jähriger Sohn) im gleichen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt seit April 2020 (wieder) über eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seinen Kindern und damit zu seiner Kernfamilie in der Schweiz (angefochtenes Urteil S. 41).  
 
2.2.2. Betreffend die soziale Integration des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, zwar spreche dieser fliessend deutsch und sei hier zur Schule gegangen. Er habe aber auch 14 Jahre seines Lebens in Nordmazedonien verbracht, wo er während acht Jahren die Schule besucht habe. Sprache und Kultur seines Heimatlands seien ihm geläufig. Auch wenn er seit seiner Einreise in die Schweiz maximal fünfmal in seiner Heimat gewesen sei, so würden dort seine Eltern leben, zu welchen er einen guten Kontakt pflege. Zudem übe er einen Beruf aus, den er ohne Weiteres auch in Nordmazedonien ausüben könnte. Entsprechend seien die Resozialisierungschancen in der Schweiz und in seinem Heimatland trotz einer rund 30-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz etwa gleich zu werten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten und mehrjährigen Delinquenz eine Missachtung gegenüber der in der Schweiz herrschenden Rechtsordnung offenbart habe (angefochtenes Urteil S. 41).  
 
2.2.3. Auch wenn der Beschwerdeführer nie von der öffentlichen Hand abhängig gewesen sei, so könne noch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. In der Vergangenheit sei bereits über zwei Firmen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden, weshalb er im jetzigen Zeitpunkt weiterhin Schulden in Höhe von Fr. 140'000.-- habe, welche er jedoch abzahlen wolle. Der Beschwerdeführer sei bereits seit mehr als einem Jahr erneut selbständig mit seiner dritten Gipserfirma tätig. Das Unternehmen laufe gemäss seine Aussagen gut und er erziele derzeit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'500.--. Wenn er auch mit seiner derzeitigen Firma Fuss gefasst zu haben scheine, so verfügt er gemäss Vorinstanz dennoch weiterhin über erhebliche Schulden, die er mit seinen Einkünften abzuzahlen habe. Es sei daher eher von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Integration auszugehen, auch wenn die Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar seien (angefochtenes Urteil S. 42).  
 
2.2.4. Während härtefallbegründende Aspekte beim Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, seiner mehrjährigen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung und der äquivalenten Resozialisierungschancen in seiner Heimat insgesamt nicht auszumachen seien, ist die Situation seiner Kinder gemäss Vorinstanz "weniger eindeutig". Die Tochter und der Sohn seien hier geboren und hätten in der Schweiz die Schule besucht. Für sie beide - insbesondere für die 15-jährige Tochter - würde ein Umzug eine durchaus einschneidende Veränderung bedeuten. Schwerwiegende Konsequenzen hätte ein Umzug nach Nordmazedonien allerdings nicht. Auch bei Kindern, deren Eltern freiwillig das Land verliessen, führe die Ausreise zu einer erheblichen Umstellung der Lebensgewohnheiten, ohne dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen wäre. Vorliegend stammten beide Elternteile aus Nordmazedonien und sprächen mazedonisch, so dass die Kinder mit dem Heimatland nicht unvertraut seien. Die Kinder sprächen mit ihrer Mutter ausschliesslich mazedonisch. In Nordmazedonien sei ebenfalls eine angemessene schulische und berufliche Ausbildung gewährleistet. Die Ex-Frau und die Kinder verfügten über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sollten die Ex-Frau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht nach Nordmazedonien folgen, wie dieser betont habe, würde der persönliche Kontakt schwerer fallen, wäre jedoch über die modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferienbesuchen in Nordmazedonien möglich (angefochtenes Urteil S. 42 f.).  
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt gemäss Vorinstanz auch nicht mit Blick auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Tourette-Syndrom des Sohnes vor. In diesem Zusammenhang werde nicht geltend gemacht, dass der Sohn in der Schweiz behandelt würde und dass eine Behandlung in Nordmazedonien nicht möglich wäre. Mithin werde nicht behauptet, die genannte Krankheit könne nur in der Schweiz erfolgreich behandelt werden. Vielmehr darf gemäss Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass auch in Nordmazedonien eine angemessene Therapie und eine kindsgerechte Unterstützung gewährleistet seien (angefochtenes Urteil S. 43). 
 
2.2.5. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 2017 und 2018 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer gefährdet. Die weiteren Geschäfte insbesondere mit Kokain (im mengenmässig nicht qualifizierten Bereich) habe er während mehrerer Jahre (2017 bis ca. Juni 2019) getätigt. Seither sei noch nicht viel Zeit verstrichen. Der Beschwerdeführer sei seit 1993 in der Schweiz wohnhaft und hier sozial und wirtschaftlich nur mässig verwurzelt. In Nordmazedonien werde er relativ problemlos wieder Fuss fassen können. Gleiches gelte für seine ebenfalls aus Nordmazedonien stammende Ex-Frau. Einzig mit Bezug auf seine hier lebenden Kinder bewirke eine Landesverweisung eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liege aber nicht vor (angefochtenes Urteil S. 43).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). 
 
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.4. Sind Kinder involviert, kommt dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zu (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, was grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt.  
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 43 Jahre alt, seit rund 30 Jahren in der Schweiz wohnhaft und stammt aus Nordmazedonien. Die Vorinstanz würdigt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Berufsleben, ohne in Willkür zu verfallen oder sonstwie gegen Recht zu verstossen, die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführer sei aufgrund der noch bestehenden erheblichen Schulden als unterdurchschnittlich zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 42). Entgegen der Beschwerde (S. 8 f.) durfte die Vorinstanz die Konkurseröffnung über die zwei Firmen des Beschwerdeführers sowie seine noch bestehenden Schulden in der Höhe von Fr. 140'000.-- bei der Würdigung seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz durchaus berücksichtigen, ohne gegen das Recht zu verstossen (vgl. Urteil 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.4.2). 
Wenn der Beschwerdeführer betreffend die Möglichkeit seiner beruflichen Integration in seinem Heimatland weiter ausführt, er sei mit den dortigen Arbeitsgepflogenheiten "nicht ansatzweise" vertraut und es bestehe Mangel an Fachkräften im Baubereich (Beschwerde S. 6), weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne rechtsgenüglich darzulegen, dass dieser willkürlich festgestellt worden wäre (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer über eine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Sie erwägt zutreffend, dass eine Landesverweisung grundsätzlich einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darstellen würde (angefochtenes Urteil S. 41). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche ausgehend davon für jedes Familienmitglied darlegt, weshalb ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliegt (angefochtenes Urteil S. 42 f.), setzt sich dieser jedoch nicht oder nur unzureichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass eine persönliche und finanzielle Unterstützung seiner Familie nur "vor Ort" möglich wäre (Beschwerde S. 7), ist weder dargetan noch ersichtlich. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz die Folgen einer Landesverweisung für seine beiden Kinder ausreichend. Sie legt zutreffend dar, dass eine Landesverweisung für diese zwar eine gewisse Härte darstellen würde, ihre Integration in Nordmazedonien aber möglich wäre, da sie mit der dortigen Sprache vertraut sind. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass beide Kinder mit der Mutter ausschliesslich mazedonisch sprechen (angefochtenes Urteil S. 42). Dass es an der Kulturvermittlung seitens der Eltern "gänzlich fehle" (Beschwerde S. 8), trifft damit nicht zu. Der Beschwerdeführer stellt zudem nicht in Frage, dass eine allenfalls erforderliche Behandlung des Tourette-Syndroms seines Sohns auch in Nordmazedonien gewährleistet wäre (vgl. Beschwerde S. 7), wie von der Vorinstanz festgestellt wird (angefochtenes Urteil S. 43). Auch insofern ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ersichtlich. 
Indem der Beschwerdeführer weiter auf seine positive Persönlichkeitsentwicklung sowie auf seine mittlerweile bestehende und auch künftig zu erwartende Drogenabstinenz verweist (Beschwerde S. 8), scheint er zu übersehen, dass die Legalprognose als solche nicht Gegenstand der Härtefallprüfung bildet, sondern im Rahmen der bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls (eventualiter) vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt wird (vgl. unten E. 2.5). 
 
2.4.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz vermag angesichts seiner fehlenden vertieften Beziehungen zur Schweiz und der vorhandenen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen.  
 
2.5. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Selbst wenn in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, könnte er aus der dann vorzunehmenden Interessenabwägung nichts ableiten (s. Beschwerde S. 10 f.).  
 
2.5.1. Die Vorinstanz befindet im Sinne einer Eventualbegründung, der Beschwerdeführer sei auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls des Landes zu verweisen, weil das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Sie erwägt, wenngleich die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht unerheblich seien, werde er wegen Kokainhandels verurteilt, auch wenn nur ein Teil davon eine Katalogtat darstelle. Wer Drogendelikte wie die vorliegenden begehe, sei ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdiene keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (angefochtenes Urteil S. 43 f.).  
 
2.5.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1).  
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1)  
 
2.5.3. Es steht ausser Frage, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis).  
Die Vorinstanz erkennt alsdann zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen seiner Wegweisung auf seine Familie ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die gesamte Familie bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6; 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweis[en]). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2). 
Vorliegend wurde die Anlasstat mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der "Zweijahresregel" (vgl. oben E. 2.3.5) ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer über längere Zeit in Betäubungsmitteldelinquenz involviert war, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt (vgl. Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2) und auch insoweit seine geltend gemachte künftige Legalprognose in Frage stellen lässt. Insgesamt durfte die Vorinstanz von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen. 
 
2.6. Die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) bemängelt der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Ausschreibung der ausgesprochenen Landesverweisung im SIS (Beschwerde S. 13 f.).  
 
2.7.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.3-4.8; 146 IV 172 E. 3.2.2; Urteile 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.2.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.1 f.; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.7.3. Die Vorinstanz erwägt, nachdem die vom Beschwerdeführer begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), seien die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Der Beschwerdeführer habe durch seine mehrjährige Beteiligung am inländischen und teils grenzüberschreitenden Drogenhandel bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit - auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten - ausgehe. Überdies sei aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfüge, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten, wozu Nordmazedonien nicht gehört, auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend sei eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft bestehe ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Absehen einer Ausschreibung überwiege (angefochtenes Urteil S. 45).  
 
2.7.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung seien erfüllt. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sehe eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, wobei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde. Dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wurde, steht entgegen der Beschwerde (S. 14) einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. oben E. 2.7.2). Zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine Straftat von einer gewissen Schwere handelt. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtssprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.4; je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind vorliegend erfüllt. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt diesbezüglich nicht vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara