Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_743/2021
Verfügung vom 9. Dezember 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Christoph Weibel,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. November 2021 (1317/2021).
In Erwägung,
dass Christoph Weibel mit Eingabe vom 25. November 2021 Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. November 2021 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2021 seine Beschwerde vom 25. November 2021 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_743/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli