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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_393/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, vertreten durch das Departement Soziales der Dienste der Stadt Winterthur, Soziale Dienste/Rechtsdienst, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 19. Mai 2023 (VB.2023.00266). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 19. Mai 2023 auf die von ihm als Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verstandene Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 nicht ein mit der Begründung, vor einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei der Bezirksrat Winterthur für die Beurteilung des Rechtsmittels zuständig. Ausserdem hielt es fest, dass von einer Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde mangels Fristgebundenheit sowohl der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde, als auch (gegebenenfalls) der Aufsichtsbeschwerde abgesehen werden könne. Zugleich verweigerte es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren und auferlegte ihm Gerichtskosten von insgesamt Fr. 570.-. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet dies, ohne dabei aufzuzeigen, inwieweit die angefochtene Verfügung bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein soll. Allein die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu fordern, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde und die Gerichtskosten für ihn zu hoch seien, reicht als Begründung nicht aus. Der vorinstanzliche Verzicht auf eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Stelle im Verein mit der erfolgten Kostenauflage mag allenfalls gewisse Bedenken wecken, doch ersetzt allein dies die erforderliche Beschwerdebegründung nicht, dies um so weniger, als diese - im Anwendungsbereich des hier ausschliesslich beschlagenen kantonalen Rechts (vgl. BGE 148 V 114 E. 3.1) - den qualifizierten Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen hätte (BGE 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2). Genauso wenig reicht die pauschale Berufung auf Art. 6 EMRK und das "Recht auf ein faires Verfahren und Zugang zur Justiz trotz Materialkosten", zumal in der angefochtenen Nichteintretensverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Bezirksrat Winterthur für die Anliegen des Beschwerdeführers zuständig sei. 
 
4.  
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz