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[AZA 0/2] 
U 192/01 Gi 
 
IV. Kammer  
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 17. Januar 2002 
 
in Sachen 
 
F.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Für- 
sprecher Eric Clivaz, Schwarztorstrasse 18, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- 
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1955 geborene F.________ arbeitete als Maurer 
bei der Firma X.________ AG, und war damit bei der Schwei- 
zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch 
gegen Unfälle versichert. Am 20. April 1999 stürzte er auf 
einer Baustelle aus 3 m Höhe von einer Leiter. Danach war 
er bis 1. Mai 1999 im Zentrum B.________ hospitalisiert, wo 
eine Schädelkontusion, eine Thoraxkontusion mit Fraktur 
Rippe IV links ohne Dislokation, eine LWS-Kontusion sowie 
eine kleinste Abrissfraktur Basis Phalangis medialis Dig. 
IV links diagnostiziert wurden (Berichte vom 20. und 
30. April 1999). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leis- 
tungen. Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zog 
sie Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für In- 
nere Medizin, (vom 7., 12. und 19. Mai 1999, 5., 7. und 
17. Juli 1999, 20. und 23. September 1999, 4. November 1999 
und 9. Februar 2000), des Kreisarztes Dr. med. K.________ 
(vom 25. Mai, 27. August und 5. Oktober 1999), der Klinik 
Z.________, (vom 8. und 19. Juli 1999), der Frau Dr. 
B.________, Chiropraktorin SCG/ECU, (vom 12. August 1999), 
des Medizinisch-Radiologischen Zentrums Y.________, (vom 
25. August 1999), des Dr. med. M.________, Spezialarzt für 
Neurochirurgie FMH, (vom 2. und 16. November 1999), und des 
Spitals I.________ (nachfolgend Spital, vom 26. Januar und 
25. April 2000), bei. Gestützt auf diese Unterlagen stell- 
te die SUVA weitere Leistungen (Taggeld, Invalidenrente, 
Integritätsentschädigung) mit Verfügung vom 18. Mai 2000 
per 21. Mai 2000 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. 
Ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen den geltend ge- 
machten psychischen Beschwerden und dem Unfall müsse ver- 
neint werden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache 
wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juli 2000 ab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- 
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. April 
2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der 
Versicherte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA 
zurückzuweisen, damit sie die gesetzlichen Leistungen (Tag- 
geld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) erbringe; 
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- 
lung zurückzuweisen. Er legt einen Bericht des Dr. med. 
S.________ vom 10. Mai 2001 auf. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversi- 
cherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht edierte am 
3. Oktober 2001 bei der IV-Stelle Bern die F.________ be- 
treffenden Akten. 
 
E.- Am 22. Oktober 2001 reichte die IV-Stelle Bern dem 
Gericht ein MEDAS-Gutachten vom 12. September 2001 ein. 
In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durch- 
geführt, in dessen Verlauf die Parteien an ihren Anträgen 
festhalten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu 
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus- 
gesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un- 
fall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi- 
tät, Tod; BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäqu- 
anz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 125 V 461 
Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 122 V 416 
Erw. 2a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen 
(BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 123 V 99 Erw. 2a, 120 
V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, 
1997 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a) sowie zur Leistungspflicht 
des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand 
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist 
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend 
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- 
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- 
ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der 
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation 
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be- 
gründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den 
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines 
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder 
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach- 
ten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). 
 
2.- a) Beim Unfall vom 20. April 1999 erlitt der Be- 
schwerdeführer eine Schädelkontusion, eine Thoraxkontusion 
mit Fraktur der Rippe IV links ohne Dislokation, eine 
LWS-Kontusion sowie eine Abrissfraktur der Basis Phalangis 
medialis Dig. IV links. Er leidet seither unbestrittener- 
massen an Rückenschmerzen, die im MEDAS-Gutachten vom 
12. September 2001 als schwer bezeichnet werden. Streitig 
ist als Erstes, ob die Rückenschmerzen auf den Unfall zu- 
rückzuführen sind. 
 
b) aa) Das Spital führte im Bericht vom 26. Januar 
2000 aus, obschon das mangelnde Ansprechen auf Analgetika 
und auch die relativ wenigen übrigen lindernden Faktoren 
auf eine beginnende Chronifizierung hinwiesen, sprächen 
doch der bewegungs- und positionsabhängige Schmerzcharakter 
mit unterschiedlicher Schmerzintensität, die umschriebene 
Schmerzlokalisation und die Schmerzschilderung inkl. Inter- 
viewerreaktion für eine vorwiegend organische Genese der 
Lumbalgie, welche u.a. durch den ungünstigen Lumbosakral- 
winkel, die Tendenz zum Baastrup und die auch infolge Adi- 
positas bestehende Fehlbelastung erklärt werden könne. Ins- 
besondere seien mehrere klinische Untersuchungsbefunde 
(vermehrte lokalisierte Lumbalgie bei Beinabduktion rechts, 
Schmerzverstärkung bei Wirbelsäulenreklination, Schmerzlin- 
derung beim sich nach vorne Beugen) typisch. Ausser einem 
positiven umgekehrten Lasègue rechts bestünden keine Hin- 
weise für eine radikuläre Reizung oder sensomotorische Aus- 
fälle, insbesondere auch keine Hinweise für ein cauda 
equina-Syndrom (normaler analer Sphinctertonus, normale 
perianale Sensibilität). Angesichts der verfahrenen Gesamt- 
situation mit drohender Chronifizierung werde eine inter- 
disziplinäre Schmerzbehandlung empfohlen. 
Im Bericht vom 25. April 2000 stellte das Spital fest, 
die Rückenbeschwerden seien im Zusammenhang mit einer Fa- 
cettengelenksarthrose, einem Sacrum acutum sowie einem 
Baastrup-Syndrom zu interpretieren. Einen ungünstigen Ein- 
fluss habe sicherlich der Arbeitsunfall vom 20. April 1999 
gehabt, da es durch körperliche Schonung zu einer Verstär- 
kung der muskulären Dysbalance mit Abschwächung der phasi- 
schen Muskulatur und Verkürzung der tonischen Muskulatur 
gekommen sei. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit 
mittelgradiger depressiver Entwicklung bestehe eine 100%ige 
Arbeitsunfähigkeit. 
Am 9. Juni 2000 legte das Spital schliesslich dar, die 
aktuellen Beschwerden seien nach Angaben des Beschwerdefüh- 
rers erst seit dem Unfall vom 20. April 1999 aufgetreten. 
Wahrscheinlich hätten die radiologisch erkennbaren degene- 
rativen Veränderungen bereits vorher begonnen; ein Zeit- 
punkt könne aber nicht angegeben werden. 
 
bb) Der vom Beschwerdeführer angerufene Dr. med. 
S.________ führte in den Berichten vom 5. September 2000 
und 10. Mai 2001 aus, die aktuellen persistierenden, inva- 
lidisierenden Schmerzen paravertebral lumbal rechts seien 
somatisch bedingt und stünden in unmittelbarem Kausalzusam- 
menhang mit dem Unfall vom 20. April 1999. Der Versicherte, 
den er seit längerer Zeit kenne und von dem er nie den Ein- 
druck eines Simulanten gehabt habe, sei vor dem Unfall be- 
schwerdefrei gewesen. Das Polytrauma könne ohne Weiteres - 
ähnlich einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule - chro- 
nische Schmerzen hinterlassen, obwohl in den aktuellen 
bildgebenden Verfahren keine strukturellen Veränderungen 
feststellbar seien. 
cc) Das MEDAS-Gutachten vom 12. September 2001 äusser- 
te sich zwar nicht explizit zur Frage, ob die Beschwerden 
auf den Unfall vom 20. April 1999 zurückzuführen sind. Es 
wurde darin jedoch dargelegt, dass seit diesem Trauma star- 
ke Schmerzen rechts paravertebral lumbal mit Ausstrahlung 
im Bereich der Oberschenkelhinter- und -aussenseite sowie 
im Bereich der Aussenseite des Knies bei fehlendem motori- 
schen Defizit bestünden. Anamnestisch hätten die Schmerzen 
seit dem Trauma zugenommen und erstreckten sich nun bis in 
den Thorakalbereich. Aufgrund der Anamnese müsse eine 
Schmerzenausweitung angenommen werden. Radiologisch fänden 
sich geringe degenerative Veränderungen im Bereich der LWS, 
die als Ursprung der Beschwerden angenommen werden, jedoch 
deren derzeitiges Ausmass nicht erklären könnten. Weiter 
wurde im MEDAS-Gutachten auf einen (bei den Akten nicht 
vorhandenen) Bericht der Schmerzklinik P.________ (nachfol- 
gend Klinik) vom 28. November 2000 verwiesen und ausge- 
führt, darin werde die Auffassung des Hausarztes geteilt, 
dass ein "somatischer" Leidensdruck bestehe. 
 
dd) Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen ist er- 
stellt, dass somatisch bedingte Rückenschmerzen vorliegen. 
Soweit diesbezüglich ein krankhafter, degenerativer Vorzu- 
stand festgestellt wurde, ist gemäss den medizinischen An- 
gaben davon auszugehen, dass der Versicherte diesbezüglich 
bis zum Unfall vom 20. April 1999 beschwerdefrei war. Wenn 
insbesondere das Spital darlegte, der Unfall habe auf die 
Rückenbeschwerden sicherlich einen ungünstigen Einfluss ge- 
habt, da es durch körperliche Schonung zu einer Verstärkung 
der muskulären Dysbalance mit Abschwächung der phasischen 
Muskulatur und Verkürzung der tonischen Muskulatur gekommen 
sei, so steht mit der vorausgesetzten überwiegenden Wahr- 
scheinlichkeit fest, dass der Unfall zumindest eine Teilur- 
sache der bestehenden Beschwerden ist, was für die Bejahung 
des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt 
(BGE 123 V 45 Erw. 2a; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f.). 
Unbehelflich ist das Argument von SUVA und Vorinstanz, 
der Unfall habe nur insoweit zu einer Verschlimmerung bei- 
getragen, als die körperliche Schonung die muskuläre Dysba- 
lance verstärkt habe, was aber keinen invalidisierenden Ge- 
sundheitsschaden darstelle. Der Umstand, dass Dr. med. 
S.________ am 5. September 2000 angeführt hat, er könne 
sich vorstellen, dass eine psychologische/psychiatrische 
Abklärung sinnvoll sein könnte, um dem Versicherten die 
aktuelle Situation überstehen zu helfen, schliesst - 
entgegen der Argumentation der Vorinstanz - das Bestehen 
somatischer Leiden nicht aus. 
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 
20. April 1999 eine Teilursache der Rückenbeschwerden bil- 
det. 
 
3.- a) aa) Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 12. Septem- 
ber 2001 sind dem Beschwerdeführer schwere körperliche Ar- 
beiten nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Arbeit mit He- 
ben von Lasten von weniger als 10 kg sei bei wechselnder 
Belastung unter Vermeidung von Stereotypien und Zwangshal- 
tungen bei einer rückengerechten Arbeitsplatzsituation 
derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Ein- 
schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere vor allem aus 
dem lumbospondylogenen Syndrom rechts mit möglichem inter- 
mittierendem radikulärem Reizsyndrom L4 rechts. Medizi- 
nisch-theoretisch könnte die Arbeitsfähigkeit nach intensi- 
ver Physiotherapie mittelfristig (in ca. 2-3 Monaten) auf 
100% gesteigert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne 
eine Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt 
werden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 
F45.4) sei subjektiv sicher stark beeinträchtigend, doch 
sollte es dem Beschwerdeführer theoretisch möglich sein, 
leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei vol- 
ler Leistung auszuüben. Anamnestisch müsse von einer Chro- 
nifizierung ausgegangen werden, welche zwar die Prognose 
des Leidens nicht aber die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. 
 
bb) Demgegenüber führte das Spital in den Berichten 
vom 25. April 2000 und 9. Juni 2000 aus, aufgrund des kom- 
plexen Beschwerdebildes mit mittelgradiger depressiver Ent- 
wicklung und bereits eingetretener Chronifizierung bestehe 
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Beiblatt des Berichts 
vom 9. Juni 2000 wurde festgehalten, aufgrund der Rücken- 
schmerzen könne der Versicherte 10 Minuten ruhig sitzen, 
müsse anschliessend aufstehen und sich bewegen. Die depres- 
sive Symptomatik äussere sich in einer niedrigen Frustrati- 
onstoleranz, Mutlosigkeit und geringem Selbstwertgefühl. 
Bei der Arbeit mit Speckstein im Ergotherapie-Atelier habe 
er häufig Schmerzen verspürt und habe abbrechen müssen. 
Bereits nach 10 Minuten Arbeitszeit habe er Pausen ein- 
schalten und umher gehen müssen. Zwischendurch habe er sich 
während der Arbeit im Atelier auch eine zeitlang hingelegt. 
Insgesamt sei aufgrund der geklagten Rückenschmerzen, der 
häufigen Arbeitspausen und der depressiven Symptomatik der- 
zeit keine Arbeit zumutbar. Prinzipiell denkbar wären Ar- 
beiten mit häufigem Positionswechsel (Stehen und Sitzen bis 
10 Minuten; kurze Gehstrecke) bei einem Arbeitspensum von 
anfänglich max. 2 Stunden mit Unterbrüchen und verlangsam- 
tem Arbeitstempo. Eine Umschulung auf leichte körperliche 
Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung und Arbeitspausen 
ohne Zeitdruck wäre denkbar und sinnvoll. Zusätzlich zur 
medikamentösen antidepressiven Therapie sei eine psychothe- 
rapeutische Begleitung in der Muttersprache des Versicher- 
ten indiziert. Die Prognose sei aufgrund der bereits fort- 
geschrittenen Chronifizierung und der schwierigen psychoso- 
zialen Situation insgesamt eher ungünstig. 
 
b) aa) Zwischen den Berichten des Spitals - welche auf 
Arbeitsversuchen mit dem Versicherten beruhen - und dem 
MEDAS-Gutachten bestehen mithin erhebliche Differenzen ei- 
nerseits hinsichtlich der Frage, ob ein relevantes psychi- 
sches Leiden vorliegt, und anderseits bezüglich der Ein- 
schätzung der Arbeitsfähigkeit. 
Dass sich die gesundheitliche Situation seit den Be- 
richten des Spitals vom April/Juni 2000 bis zum MEDAS-Gut- 
achten vom September 2001 verbessert hätte, kann jedoch 
aufgrund der Akten nicht gesagt werden, da beide Abklä- 
rungsstellen von einer Chronifizierung des Leidens ausgin- 
gen. 
 
bb) Weiter ist der Bericht des Spitals vom 9. Juni 
2000 insoweit nicht schlüssig, als darin einerseits ausg- 
eführt wurde, derzeit sei keine Arbeit zumutbar und die 
Prognose bezüglich Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit 
sei ungünstig, andererseits aber angegeben wurde, eine Um- 
schulung auf leichte körperliche Arbeiten mit wechselnder 
Arbeitshaltung und Arbeitspausen ohne Zeitdruck wäre denk- 
bar und sinnvoll. Insbesondere geht diesbezüglich aus dem 
Bericht nicht hervor, ob und inwieweit nach einer allfälli- 
gen Umschulung das anfänglich mögliche Arbeitspensum von 
max. 2 Stunden gesteigert werden könnte. 
 
cc) Zudem enthält das MEDAS-Gutachten widersprüchliche 
Angaben. 
Zum Einen wurde ausgeführt, seit dem Unfall bestünden 
"schwere, invalidisierende Rückenschmerzen lumbal, welche 
kaum oder überhaupt nicht therapeutisch beeinflusst werden 
können"; der Versicherte simuliere nicht und gebe glaubhaft 
an, arbeiten zu wollen. Dies korrespondiert nicht mit der 
gutachterlichen Aussage, für eine rückengerechte Arbeits- 
platzsituation wäre "nach intensiver Physiotherapie" eine 
Steigerung der Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 50 % auf 
100 % anzunehmen. 
Zum Anderen besteht insofern ein Widerspruch, als eine 
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag- 
nostiziert, gleichzeitig aber die Frage nach dem Vorliegen 
einer psychischen Störung mit Krankheitswert verneint wur- 
de. 
Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, wenn einer- 
seits die somatoforme Schmerzstörung als "subjektiv sicher 
stark beeinträchtigend" angesehen wurde, andererseits aber 
ausgeführt wurde, aus psychiatrischer Sicht könne eine Ar- 
beitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt wer- 
den. 
 
dd) Schliesslich fehlen bei den Akten folgende im 
MEDAS-Gutachten erwähnte Unterlagen: der Abschlussbericht 
der Physiotherapie des Spitals vom 8. November 2000, der 
Brief der Klinik an den Hausarzt vom 28. November 2000, der 
Brief des Hausarztes an die Klinik vom 9. Dezember 2000, 
der Brief der Klinik an den Hausarzt vom 16. Februar 2001 
sowie der Brief des Hausarztes an die ärztliche Leitung der 
MEDAS vom 5. August 2001. 
Diesbezüglich fällt weiter auf, dass im MEDAS-Gutach- 
ten die beigezogenen Berichte zusammenfassend wiedergegeben 
werden mit Ausnahme des Abschlussberichts der Physiothera- 
pie des Spitals vom 8. November 2000 und des Briefes der 
Klinik an den Hausarzt vom 16. Februar 2001. Die Kenntnis 
des Inhaltes dieser beiden Akten ist indessen für die Beur- 
teilung ebenfalls notwendig. 
Im Weiteren weist die SUVA zu Recht darauf hin, dass 
den MEDAS-Gutachtern folgende Berichte nicht zur Verfügung 
standen: des Dr. med. S.________ vom 7., 12., 19. Mai und 
5. Juli 1999 sowie der Kreisärzte Dr. med. K.________ vom 
25. Mai 1999 und Dr. med. C.________ vom 8. Juli 1999. 
 
ee) Aus diesen Gründen kann weder auf die Berichte des 
Spitals vom 25. April und 9. Juni 2000 noch auf das MEDAS- 
Gutachten vom 12. September 2001 abgestellt werden. Die 
SUVA, an welche die Sache (auch) aus diesem Grunde zurück- 
zuweisen ist, wird daher erneut zu ermitteln haben, in wel- 
chem Ausmass somatische Beschwerden bestehen und inwiefern 
diese - neben der psychischen Fehlentwicklung (Erw. 4 hier- 
nach) - zu einer leistungsbegründenden Behandlungsbedürf- 
tigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 
sowie allenfalls zu einem Integritätsschaden führen. 
 
4.- Soweit SUVA und Vorinstanz argumentieren, die Ein- 
holung eines psychiatrischen Gutachtens erübrige sich von 
vornherein, weil der adäquate Kausalzusammenhang nicht ge- 
geben sei, kann dem nicht gefolgt werden. 
 
a) Richtig war das Vorgehen der Vorinstanz zwar inso- 
fern, als sie von der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwick- 
elten Rechtsprechung ausging. Sie ordnete den Unfall dem 
mittleren Bereich zu und verneinte die Adäquanz, da nicht 
mehrere der unfallbezogenen Kriterien erfüllt seien. Die 
Frage der natürlichen Kausalität wurde - wie auch von der 
SUVA - offen gelassen. 
 
b) aa) Der Beschwerdeführer stürzte unbestrittenermas- 
sen von einer Leiter aus 3 m Höhe (die Füsse waren 3 m über 
dem Boden) mit Gesicht und Thorax auf einen Betonboden. 
Dieses Ereignis gehört bereits wegen der Höhe des Sturzes 
nicht mehr zu den Unfällen im unteren Bereich der mittel- 
schweren Unfälle. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam- 
menhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der 
nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Krite- 
rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass 
mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). 
Bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen sind die Kri- 
terien nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt 
sind (BGE 115 V 140). 
 
bb) Ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem 
Unfall und dem psychischen Leiden gegeben ist, kann auf- 
grund der unklaren Aktenlage nicht beurteilt werden. Zuerst 
müssen die tatbeständlichen Grundlagen in somatischer und 
psychischer Hinsicht von Grund auf eruiert werden. Insbe- 
sondere ist aufgrund der Divergenzen zwischen dem Spital 
(relevante mittelgradige depressive Entwicklung) und der 
MEDAS (irrelevante somatoforme Schmerzstörung) nicht 
rechtsgenüglich erstellt, welche Bedeutung den physischen 
und psychischen Ursachen am bestehenden Beschwerdebild zu- 
kommt. Es ist nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt die 
psychische Fehlentwicklung eingetreten ist und ob von einem 
in erster Linie somatisch oder psychisch geprägten Krank- 
heitsbild auszugehen ist bzw. ob, soweit noch körperliche 
Leiden bestanden, in hohem Masse eine psychische Überlage- 
rung vorlag, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksich- 
tigt zu bleiben hat. Unter diesen Umständen steht nicht 
fest, ob die unfallbezogenen Kriterien ihren Grund im soma- 
tischen Bereich haben. Die SUVA hat daher auch diesbezüg- 
lich den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen und hernach 
die Adäquanzfrage erneut zu prüfen. 
Bejaht sie die Adäquanz, wird sie auch die (bisher 
offen gelassene) Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges 
zu beantworten haben, welche sich auf Grund der zur Verfü- 
gung stehenden medizinischen Unterlagen nicht mit dem im 
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- 
genden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinwei- 
sen) beantworten lässt, sondern zusätzliche psychiatrische 
Abklärungen erfordert. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob 
der Unfall eine massgebliche Teilursache der psychischen 
Fehlentwicklung darstellt, oder ob ihm allenfalls nur die 
Bedeutung eines unmassgeblichen Auslösers zukommt neben an- 
dern dekompensierenden Faktoren. 
Ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu 
bejahen, hat die SUVA zudem, wie bei den somatischen Un- 
fallfolgen, gutachterlich abzuklären, ob in psychischer 
Hinsicht im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei- 
des eine leistungsbegründende Behandlungsbedürftigkeit, 
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder ein Inte- 
gritätsschaden vorlag, bzw. zu diesen Fragen allenfalls ein 
(somatische und psychische Befunde berücksichtigendes) 
polydisziplinäres Gutachten einzuholen. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ent- 
sprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in 
Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Bern vom 10. April 2001 und der Einspracheentscheid 
vom 18. Juli 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an 
die SUVA zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Er- 
wägungen verfahre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine 
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- 
sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: