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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunal fédéral des assurances 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
 
Sozialversicherungsabteilung  
 
des Bundesgerichts  
 
 
 
 
Prozess  
 
{T 7}  
 
U 24/02  
 
 
Urteil vom 4. September 2002  
 
II. Kammer  
 
 
Besetzung  
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
 
Parteien  
T.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin  
 
 
Vorinstanz  
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2001) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1950 geborene T.________ arbeitete bei der Wäscherei Y.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 9. Januar 1995 stürzte sie mit dem Fahrrad und fiel auf die rechte Körperseite, wobei sie Prellungen der rechten Hand und des rechten Knies erlitt. Sie klagte über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte sowie in der rechten Schulter, wurde mehrfach medizinisch abgeklärt und hielt sich vom 26. April bis 26. Mai 1995 in der Rehabilitationsklinik Z._______ auf, wo auch eine psychosomatische Abklärung durchgeführt wurde. 
 
Mit Verfügung vom 21. Juli 1995 stellte die SUVA sämtliche Versicherungsleistungen auf den 31. Juli 1995 ein, da die noch geklagten Beschwerden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall standen, was sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 1996 bestätigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 1999 insofern teilweise gut, als die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgten Abklärungen betreffend eine allfällige neurologische oder sonstige somatische Ursache der Beschwerden, über den Anspruch der Versicherten neu verfüge. Nachdem die SUVA bei Dr. med. S.________ ein Gutachten erstellen liess, verneinte sie mit Verfügung vom 13. April 2000 erneut ihre Leistungspflicht ab 1. August 1995 und wies die dagegen erhobene Einsprache nach durchgeführter Computertomographie sowie ärztlicher Beurteilung von Dr. med. K.________ vom 25. Juli 2000 mit Einspracheentscheid vom 29. August 2000 ab. 
 
B.  
T.________ liess Beschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung seien ihr die Versicherungsleistungen im Rahmen einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und es sei ihr eine 100 %ige Unfallrente, eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % sowie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Dabei stützte sie sich auf einen von Dr. med. D.________ am 31. Oktober 2000 erstellten orthopädischen Bericht, zu welchem die SUVA bei Dr. med. K.________ eine Stellungnahme einholte. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 ab. Dabei hielt es fest, am 20. Januar 1999 sei bereits rechtskräftig entschieden worden, dass sich eine psychiatrische Untersuchung erübrige, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer psychischen Fehlverarbeitung und dem erfolgten banalen Unfallereignis zu verneinen sei. 
 
C.  
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Zudem lässt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen, nachdem Dr. med. E.________ die Erstellung eines Berichtes über die als Unfallfolgen bezeichneten Knochenveränderungen am rechten Arm in Aussicht gestellt habe. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Da sich in der Beschwerdeantwort der SUVA vom 18. Februar 2002 keine Argumente finden, die der Beschwerdeführerin nicht schon bekannt gewesen wären, ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte zweite Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) nicht durchzuführen (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). 
 
2.  
Im vorinstanzlichen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b, 122 V 160 Erw. 1c je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Die Vorinstanz verneinte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 20. Januar 1999 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer psychischen Fehlverarbeitung und dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995. Über eine allfällige Leistungspflicht der SUVA auf Grund psychischer Beschwerden hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2001 daher zu Recht nicht mehr befunden. 
 
4.  
Zu prüfen ist demzufolge einzig, ob über den Juli 1995 hinaus eine organische Störung vorliegt, die auf den Unfall vom 9. Januar 1995 zurückzuführen ist. 
 
4.1. Auf Grund des einlässlich begründeten und schlüssigen Gutachtens von Dr. med. S.________ vom 15. November 1999, eines Berichtes von Dr. med. H.________ über die am 8. Juni 2000 durchgeführte Computertomographie sowie der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. K._______ vom 25. Juli 2000, welche die vorhandene medizinische Dokumentation eingehend würdigen, auf umfassenden Untersuchungen beruhen und sowohl hinsichtlich des Bewegungsapparats als auch der sekundären Folgen der langanhaltenden Immobilisation in Einklang stehen, hat als erstellt zu gelten, dass der Unfall vom 9. Januar 1995 nicht in einem nach überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden natürlichen Kausalzusammenhang mit den geklagten Beschwerden steht. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere auf die Anordnung ergänzender Untersuchungen verzichtet, zumal der Sachverhalt, soweit möglich, umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.  
 
4.2. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin wiederholt darin lediglich die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen. Insbesondere kann dem erstinstanzlich auferlegten Parteigutachen des Dr. med. D._______ kein anderer Befund entnommen werden, diagnostizierte dieser Arzt doch hauptsächlich ein Quadranten- oder Halbseitenschmerzsyndrom, welches nicht auf eine organische Verursachung zurückzuführen ist. Schliesslich wurde auch nicht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigte Bericht von Dr. med. E.________ ins Recht gelegt.  
 
5.  
Da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 1995 zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, erfolgte die Verneinung der Leistungspflicht der SUVA ab diesem Zeitpunkt somit rechtens. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
 
1.  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. September 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: