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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_16/2023, 6B_23/2023  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_16/2023 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, 
Beschwerdegegner, 
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
3. E.________, 
alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Flurin von Planta, 
 
und 
 
6B_23/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
6B_16/2023 
Fahrlässige Tötung; grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Willkür, 
 
6B_23/2023 
Strafzumessung; Strafvollzug; Beschleunigungsgebot; Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 28. Oktober 2021 (SK1 19 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Imboden sprach A.________ am 2. April 2019 der eventualvorsätzlichen Tötung, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 300.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Die von B.B.________, C.B.________ und E.________ anhängig gemachten Zivilklagen schrieb es infolge Klagerückzugs ab. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht von Graubünden die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung und das Abschreiben der Zivilklagen fest. Anders als die Erstinstanz verurteilte es A.________ wegen fahrlässiger Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestätigte es. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon es 17 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufschob, einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 300.--. 
Das Kantonsgericht legt seinem Urteil im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: 
A.________ fuhr am 18. Januar 2017 etwa um 5.30 Uhr mit einer erhöhten THC-Konzentration im Blut aufgrund eines am Vorabend gerauchten Joints mit seinem Personenwagen über Domat/Ems und Reichenau nach Chur und von dort auf der Kantonsstrasse retour in Richtung Domat/Ems. Nach dem Kreisel Felsberg startete er ein Überholmanöver, indem er zunächst den direkt vor ihm fahrenden Personenwagen überholte und danach, ohne Unterbrechung, zum Überholen des übernächsten Personenwagens ansetzte. Im Rahmen dieses zweiten Überholvorgangs kollidierte er um etwa 6.00 Uhr auf Höhe des Hofs F.________ frontal mit dem korrekt entgegenkommenden, von D.B.________ gelenkten Motorroller, den er zu spät erkannt hatte. Hinter dem Motorroller folgte in einigem Abstand ein Personenwagen. D.B.________ verstarb noch auf der Unfallstelle. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_16/2023). Sie beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und A.________ sei, wie von der Erstinstanz erkannt, der eventualvorsätzlichen Tötung und qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestrafen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand sei eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 300.-- zu verhängen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und die Sache an dieses zur neuen Entscheidung im Sinne des Hauptantrags zurückzuweisen. 
A.________ reichte eine Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft ein mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Kantonsgericht liess sich nicht vernehmen. 
 
D.  
A.________ erhebt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_23/2023). Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei hinsichtlich der für die fahrlässige Tötung verhängten Strafe aufzuheben. Er sei für dieses Delikt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Festlegung der Strafe betreffend die fahrlässige Tötung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A.________. Das Kantonsgericht liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_16/2023 und 6B_23/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wendet sich gegen den Schuldspruch der fahrlässigen Tötung. 
 
2.1. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz das Verhalten von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) als fahrlässiges anstatt eventualvorsätzliches Handeln qualifiziert, und rügt eine willkürliche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Zusammengefasst macht sie geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Geständnisses des Beschwerdeführers 2 nicht geprüft und daher übersehen, dass er einräume, die tödliche Kollision in Kauf genommen zu haben. Selbst wenn von keinem solchen Geständnis ausgegangen würde, sei aufgrund aller Umstände Eventualvorsatz anzunehmen. Aufgrund der Zeitdauer von mindestens 11.2 Sekunden zwischen dem Entscheid, zu überholen, und der Kollision erscheine ein Übersehen der Motorrollerfahrerin ausgeschlossen. Wenn die Vorinstanz "in dubio pro reo" annehme, der Beschwerdeführer 2 habe sie erst zu spät bemerkt, lasse sie diesen Umstand ausser Acht; zudem äussere sie sich zu den Gründen für die zu späte Wahrnehmung bzw. zur Frage, ob und wann die Wahrnehmung erfolgt sei, nicht. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Beweggründe für das Überholmanöver bzw. die hierfür massgeblichen Umstände nicht beachte, wie das arg getrübte automobilistische Vorleben des Beschwerdeführers 2, sein von Lust am Fahren geleitetes, unüberlegtes, risikofreudiges und teilweise impulsives Verkehrsverhalten und seine Affinität für Autos. Angesichts der bereits bei Überholbeginn wahrgenommenen Motorrollerfahrerin und der bei schlechten Strassenverhältnissen gefahrenen Geschwindigkeit von weit über 80 km/h wiege das eingegangene Risiko hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung schwer; zusammen mit den Beweggründen spreche das klar für ein eventualvorsätzliches Verhalten.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
2.2.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 
 
2.2.3. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen).  
Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). 
 
2.2.4. Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen Überholmanöver, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind und er auf sie gar ausdrücklich hingewiesen worden ist, in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteile 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.5; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und E. 2.2.6 sogleich). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, das Überholmanöver habe auf einer geraden, mehr als einen Kilometer langen übersichtlichen Strecke stattgefunden, wo überholt werden dürfe (angefochtenes Urteil E. 2.6.1 S. 13). Sie geht davon aus, dass zur Unfallzeit noch Dunkelheit herrschte, und folgert aus den am Unfalltag erstellten Fotografien, es sei an jenem Tag nicht neblig, die Sicht sei klar und die Fahrbahn - mit Ausnahme weniger feuchter Stellen - trocken gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.3.2 S. 7). Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers 2 und der diese bestätigenden Aussagen der vor ihm gefahrenen, von ihm überholten Lenkerin hält die Vorinstanz alsdann für erstellt, dass hinter der entgegenkommenden Motorrollerfahrerin noch ein Personenwagen gefahren sei (angefochtenes Urteil E. 2.3.4-2.3.7 S. 8 ff.). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geht sie davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe diesen weiter entfernt herannahenden Personenwagen rechtzeitig erkannt, den vor diesem fahrenden Motorroller hingegen erst kurz vor der Kollision wahrgenommen, obschon - wie sie aus dem unfallanalytischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend Gutachten) schliesst - ein früheres Erkennen für ihn möglich gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 2.4.3 S. 12). Weiter hält die Vorinstanz fest, laut eigenen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer 2 während rund fünf Sekunden auf der Gegenfahrbahn befunden, bevor es zur Kollision gekommen sei, wobei sich seine Kollisionsgeschwindigkeit auf 89 bis 115 km/h belaufen habe (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 13). Ebenfalls gestützt auf das Gutachten geht die Vorinstanz ausserdem davon aus, das Überholmanöver wäre bei der vom Beschwerdeführer 2 geschilderten bzw. erkannten Ausgangslage mit einer Beschleunigung seines Fahrzeugs von 70 km/h auf 115 km/h ohne Kollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen durchführbar gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.6.1 S. 13).  
In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer 2 nur von einem weiter entfernt entgegenkommenden Fahrzeug ausgegangen sei, der Überholvorgang unter dieser Annahme ohne Unfall möglich gewesen wäre, die befahrene Strecke gerade, übersichtlich und mehr als einen Kilometer lang sei und auf dieser regelmässig überholt werde bzw. (grundsätzlich) auch überholt werden dürfe, und die Sicht- und Wetterverhältnisse "klar" gewesen seien, befindet die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 2 könne insgesamt nicht angelastet werden, (bewusst) ein äusserst risikoreiches Überholmanöver eingeleitet und einen Unfall in Kauf genommen zu haben. Von einem "Blindflug" könne keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer 2 das Manöver bei einer Geschwindigkeit von mindestens 89 km/h mit Abblendlichtern ausgeführt habe und diese lediglich einen Bereich von 50 Metern ausgeleuchtet hätten, ändere daran nichts, zumal die Lichter des Gegenverkehrs stets erkennbar gewesen seien und die Strasse zusätzlich von den zwei vorausfahrenden (teilweise) überholten Fahrzeugen zumindest teilweise ausgeleuchtet gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 2.6.1 S. 13 f.). Auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 kurz nach dem Unfall einen THC-Wert im Blut von 4.5 μg/ L aufwies, misst die Vorinstanz keine nachweisbare relevante Bedeutung für seine Fahrfähigkeit und sein Bewusstsein über eine allfällige Einschränkung derselben zu (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 14 f.). 
 
2.4. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände verfangen nicht.  
 
2.4.1. Dass die Vorinstanz ein Geständnis des Beschwerdeführers 2 in willkürlicher Weise übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Aus seinen von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Aussagen zum entgegenkommenden Verkehr (" Ich denke, das Fahrzeug hatte gerade den Kreisel G.________ verlassen."), zu seiner Geschwindigkeit ("Ich schätze so 60-70 km/h." bzw. "Keine Ahnung. Zwischen 80 und 90 km/h."), zur Entfernung der ihm entgegen geschienenen Lichter ("Ich hatte das Gefühl, dass diese Lichter visuell genug weit hinten seien.") und zu den vor ihm gefahrenen Autos ("Ich glaube, es war noch ein Auto vor dem Saab.") lässt sich ein solches Geständnis genauso wenig ableiten wie aus seiner Angabe "Wenn jetzt plötzlich aus dem Nichts ein Licht erscheint, ist man aufgeschmissen und muss versuchen, die Tragödie zu verhindern.". Die von der Beschwerdeführerin 1 aus den Formulierungen dieser Sätze abgeleitete Unsicherheit vermag eine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich der Todesfolge und damit eine Inkaufnahme derselben nicht zu belegen. Ob von einer solchen auszugehen ist, ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche die Vorinstanz zu Recht und erschöpfend vornimmt.  
 
2.4.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin 1 zwar, dass die Vorinstanz die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer 2 die Motorrollerfahrerin zu spät bemerkt habe, nicht näher darlegt. Sie verweist diesbezüglich einzig auf ihre spätere Erwägung 3.1, in der sie - worauf mangels dagegen gerichteter Rüge hier nicht weiter eingegangen werden muss - mit einlässlicher Begründung eine Relevanz des vorabendlichen Canabiskonsums des Beschwerdeführers 2 verneint (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.3 S. 12). Diese fehlende Grundangabe schadet indes nicht, da ungeachtet derselben überprüfbar bleibt, weshalb die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einem zu späten Erkennen der Motorrollerfahrerin ausgeht. Ihre entsprechende Folgerung ist nachvollziehbar und ebenfalls frei von Willkür:  
Laut dem insofern unbeanstandeten und gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG daher verbindlich feststehenden Sachverhalt fuhr auf der Gegenfahrbahn hinter der Motorrollerfahrerin noch ein Personenwagen und war es im Unfallzeitpunkt noch dunkel, sodass der Beschwerdeführer 2 den Gegenverkehr, der ausserhalb des von ihm und von den vorausfahrenden Fahrzeugen ausgeleuchteten Bereichs herannahte, nur an dessen Frontbeleuchtung erkennen konnte. Die Vorinstanz nimmt mit Verweis auf das Gutachten willkürfrei an, eine optische Verschmelzung zweier von verschiedenen, hintereinander herfahrenden Fahrzeugen stammender Lichter sei möglich, die Wahrscheinlichkeit der Nichterkennung beider Fahrzeuge nehme mit zunehmender Beobachtungsdauer jedoch ab. Wenn sie unter Hinweis darauf und auf den Zeitverlauf eine Erkennbarkeit der Motorrollerfahrerin für den Beschwerdeführer 2 bejaht, daraus aber nicht unvermittelt auf ein tatsächliches Erkennen durch ihn schliesst, sondern wegen seiner anderslautenden Aussagen Zweifel an einem solchen Erkennen hat, die sie mangels weiterer Beweise nicht ausräumen kann, ist das nicht willkürlich. Obschon für einen aufmerksamen Betrachter die Frontlichter des Motorrollers und des dahinter fahrenden Personenwagens als Beleuchtung zweier unterschiedlicher Fahrzeuge erkennbar war, ist denk- und somit nicht unhaltbar, dass dies beim Beschwerdeführer 2 mangels hinreichender Aufmerksamkeit gerade nicht der Fall war und er mithin zu spät bemerkt hat, "dass nicht nur zwei Lichter auf ihn zukommen würden, sondern in der Mitte noch ein einzelner Scheinwerfer gewesen sei", wie die Vorinstanz ihn zitiert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.1 und 2.4.3 S. 11 f.). Anders als die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, steht einem solchen Übersehen nicht entgegen, dass gemäss Gutachten ab Beginn des Überholmanövers bis zur Kollision eine Dauer von mindestens 11.2 Sekunden verstrichen war. Denn das betreffende Übersehen beruht nicht - wie die Beschwerdeführerin 1 meint - auf einem von der Strasse abgewandten Blick, der während dieser Dauer kaum hätte gegeben sein können, sondern auf einer Missinterpretation des Gesehenen infolge ungenügender Aufmerksamkeit, die während einer solchen Zeitspanne, auch wenn sie verhältnismässig lange ist, bestanden haben konnte. Sonstige Aspekte, die ein Übersehen ausschliessen oder anderweitig als willkürlich erscheinen lassen würden, sind weder dargelegt noch offensichtlich. Dass die Vorinstanz in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes von der für den Beschwerdeführer 2 günstigeren, von ihm vertretenen Variante ausgeht, er habe die Motorrollerfahrerin erst kurz vor der Kollision erkannt, ist unter Willkürgesichtspunkten damit nicht zu kritisieren. 
 
2.4.3. Bei Berücksichtigung dieser zu späten Wahrnehmung der Motorrollerfahrerin und der übrigen, unangefochtenen und daher verbindlichen Tatsachenfeststellungen kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht auf eventualvorsätzliches Handeln geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer 2 kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, bewusst auf die Motorrollerfahrerin zugefahren zu sein, sondern unter Umständen überholt zu haben, unter denen er sie nicht rechtzeitig erkennen konnte. Das Wissenselement, d.h. dass er gewusst hat, im Fall eines zu späten Erkennens eines entgegenkommenden Fahrzeugs könnte es zu einer folgenschweren Kollision kommen, steht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausser Frage. Zu prüfen ist das Willenselement. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 nicht ohne jegliche Sicht auf die Gegenfahrbahn - in den Worten der Vorinstanz: im "Blindflug" - überholt hat, sondern bei guten Wetterverhältnissen auf gerader, grundsätzlich übersichtlicher Strecke, die zwar noch in Dunkelheit gehüllt und von seinem eigenen Abblendlicht nur beschränkt ausgeleuchtet, jedoch immerhin durch die Lichter der vorausfahrenden Fahrzeuge noch weiter beleuchtet war, und auf der ausserhalb dieser Lichtkegel entgegenkommende Fahrzeuge an ihrer Frontbeleuchtung erkannt werden konnten. Der Beschwerdeführer 2 hat den weiter entfernt herannahenden Personenwagen, der von seinem Überholmanöver nicht tangiert worden wäre, gesehen und insoweit eine Beurteilung der Verkehrslage getroffen. Den sich davor befindenden Motorroller hat er hingegen nicht bzw. viel zu spät wahrgenommen, obwohl dieser für ihn erkennbar gewesen wäre und sich der Abstand zu diesem laufend verringerte. Er hat damit seine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit - die bei einem Überholmanöver stets zu wahren ist und ihm vorliegend aufgrund der Dunkelheit und des Vorhabens, zwei Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, noch in gesteigertem Umfang oblag - schwerwiegend missachtet. Wohl ist das bei einem solchen Überholmanöver ohne Wahrung der entsprechenden Aufmerksamkeit eingegangene Risiko gravierend und wiegt die damit verbundene Pflichtverletzung schwer. Insbesondere bleibt zu bedenken, dass auch auf unbeleuchtete, noch weniger gut erkennbare Hindernisse hätte angemessen reagiert werden können müssen (vgl. BGE 93 IV 37E. 2). Nichtsdestotrotz erweisen sich das eingegangene Risiko und die vorzuwerfende Pflichtverletzung noch nicht als derart, wie wenn das Überholmanöver etwa ohne Rückversicherung hinsichtlich des Gegenverkehrs bzw. ohne jede Sicht auf denselben vollzogen worden wäre, welchenfalls ein eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen kann (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4). Anders als der Fahrzeuglenker in jenem Fall hat sich der Beschwerdeführer 2 nicht um den Gegenverkehr geradezu foutiert, "auf gut Glück" überholt und die Kontrolle über das Geschehen insofern vollständig aus seiner Hand gegeben, sondern er hat den Gegenverkehr - krass unaufmerksam - falsch eingeschätzt (so auch der Vorwurf bei einem ähnlichen Überholmanöver im Urteil 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4). Eine Gleichgültigkeit bezüglich einer tödlichen Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und daraus abgeleitet eine Bereitschaft, eine solche Kollision als Folge seines Handelns hinzunehmen, lässt sich vor diesem Hintergrund - sowohl mit Blick auf das eingegangene Risiko als auch auf die vorzuwerfende Pflichtverletzung - nicht mit der nötigen Sicherheit annehmen.  
Die von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel des Beweggrunds angeführten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers 2 ändern hieran nichts. Selbst wenn auf die von ihr erwähnten früheren Verurteilungen, die im Strafregister bereits gelöscht sind und nach dem einschlägigen früheren Recht grundsätzlich nicht zur Begründung der Strafbarkeit herangezogen werden dürfen (vgl. aArt. 369 Abs. 7 StGB; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 2.3), mitberücksichtigt würden, ergäbe sich nicht, inwiefern sich der Schluss auf Eventualvorsatz aufdrängte. Zwar zeigen diese Verurteilungen des Beschwerdeführers 2 - gemäss denen er bereits einmal einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht sowie zwei regelwidrige Überholmanöver begangen hat -, dass ihm seine Neigung zu mitunter überaus gefährlichem Verkehrsverhalten nicht unbekannt gewesen sein konnte. Dass ihm im zu beurteilenden Fall nicht unterstellt werden könnte, er habe - wenn auch völlig leichtsinnig - darauf vertraut, das Überholmanöver unfallfrei durchzuführen, lässt sich daraus jedoch ebenfalls noch nicht ohne Weiteres folgern. Für die von der Beschwerdeführerin 1 unter Verweis auf das bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten angeführten Charakterzüge des Beschwerdeführers 2 samt Vorliebe für Autos gilt dasselbe, selbst wenn diese Umstände erstellt und für seinen Entscheid, zu überholen, mitursächlich gewesen sein sollten. 
 
2.4.4. Dass sich der Beschwerdeführer 2 gegen das geschützte Rechtsgut anderer Verkehrsteilnehmer entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang seines Fahrmanövers vertraut hätte, lässt sich ihm nach dem Gesagten nicht zuschreiben. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist nicht ausgewiesen. Gegenteilig zu entscheiden hiesse, dass dann, wenn die vom Beschwerdeführer 2 an den Tag gelegte Unaufmerksamkeit nicht zu einer tödlichen Kollision mit dem Gegenverkehr geführt hätte (weil es an einem solchen gänzlich fehlte), sondern nur zu einem Selbstunfall, konsequenterweise eine Verfolgung und Ahndung des Beschwerdeführers 2 wegen eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs (hinsichtlich des Gegenverkehrs) erfolgen müsste, was bei den gegebenen Verhältnissen nicht richtig sein kann.  
Der vorinstanzliche Schluss, es liege kein eventualvorsätzliches, sondern fahrlässiges Handeln vor, ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
3.1. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 nicht der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht, und macht auch insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung geltend. Nach ihrer Ansicht sei dem Beschwerdeführer 2 nicht nur hinsichtlich der Todesfolge ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten, sondern genauso hinsichtlich der mit seinem Überholmanöver für die (teilweise) überholten Fahrzeuglenker geschaffenen Unfallgefahr. Sie leitet das aus den von ihr bereits geltend gemachten Sichtverhältnissen ab sowie aus dem weiteren Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 selbst nach eigenen Aussagen das zweite, zu überholende Fahrzeug erst bemerkt habe, als er neben das erste ausgeschwenkt sei, was die Vorinstanz nicht beachte. In Würdigung aller Gegebenheiten schliesst sie, der Beschwerdeführer 2 habe ohne ausreichende Sicht, obwohl der nötige Raum weder gegeben, noch übersichtlich, noch frei gewesen sei, auf eine Art "koste es was es wolle, furchtlos, vor nichts zurückschreckend" und somit waghalsig im Sinne des qualifizierten Tatbestands überholt. Das Risiko einer Kollision mit dem Gegenverkehr sei extrem gross gewesen und für die überholten Fahrzeuglenker habe ein erhöhtes Risiko bestanden, in den Unfall involviert zu werden und erhebliche Verletzungen davon zu tragen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 
Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). 
 
3.2.2. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird demgegenüber gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Was als waghalsiges Überholen gilt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (Urteil 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.1 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3).  
 
3.2.3. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Hinsichtlich der weiteren einschlägigen Verkehrsregeln ist auf E. 2.2.3 oben zu verweisen.  
 
3.3. Die Vorinstanz prüft in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Konkurrenz (vgl. Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 91 IV 211 E. 4) das Vorliegen einer separat zu sanktionierenden Verkehrsregelverletzung allein mit Blick auf die zwei (teilweise) überholten Fahrzeuglenker (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 17, E. 4.3.3 S. 20 f.). Dabei verneint sie das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu Recht. Von vornherein keine Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu begründen vermag die vom Beschwerdeführer 2 gefahrene übersetzte Geschwindigkeit, erreicht diese doch den Grenzwert von Abs. 4 lit. c der genannten Bestimmung nicht. Dass er den (teilweise) überholten Fahrzeugen gefährlich nahegekommen wäre oder sie sonstwie behindert hätte, ist ausserdem nicht ausgewiesen. In Frage kommt einzig das Risiko, das von der infolge unzureichender Aufmerksamkeit verursachten Frontalkollision für die (teilweise) überholten Fahrzeuglenker ausging und namentlich in der Möglichkeit der Beeinträchtigung durch Ausweichmanöver der aufeinanderzufahrenden Fahrzeuge, durch kollisionsbedingt wegfliegende Fahrzeuge/ Personen bzw. Teile davon und durch eigene gefährliche Ausweichmanöver liegen konnte. Der Beschwerdeführer 2 hat die Frontalkollision allerdings nicht eventualvorsätzlich, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verursacht (vgl. E. 2.4 oben). Aus diesem fehlenden Eventualvorsatz hinsichtlich der Kollision folgt, dass ihm auch nicht angelastet werden kann, eine von der betreffenden Kollision ausgehende Gefahr für die zwei (teilweise) überholten Fahrzeuglenker zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich hervorgerufen zu haben. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zum subjektiven Tatbestand des Strassenverkehrsdelikts ergibt sich nichts Weiteres, das den Schluss auf einen entsprechenden Eventualvorsatz als zwingend erscheinen lassen würde. Inwieweit sich der erstmals an dieser Stelle angeführte und von der Vorinstanz nicht erwähnte Umstand, der Beschwerdeführer 2 habe erst nach Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn das zweite, vor ihm fahrende Fahrzeug erkannt, auf den subjektiven Tatbestand auswirkt, zeigt sie im Einzelnen nicht auf. Sie genügt insofern den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Weshalb das (bewusst) eingegangene Risiko und die Pflichtverletzung wegen dieser Art der Wahrnehmung derart schwerer wögen, dass nur noch auf eine Inkaufnahme einer Frontalkollision geschlossen werden könnte, ist denn auch nicht ersichtlich, bleibt es doch dabei, dass das Überholmanöver bei der vom Beschwerdeführer 2 angenommenen Sachlage unfallfrei hätte durchgeführt werden können (vgl. E. 2.3 oben). Die Vorinstanz erkennt im Ergebnis daher zutreffend, dass die als Vorsatzdelikt ausgestaltete qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (bereits) mangels subjektiven Tatbestands ausser Betracht fällt. Ob das für die (teilweise) überholten Lenker aufgrund der Kollision bestandene Risiko das geforderte qualifizierte Ausmass erreicht, kann offenbleiben.  
Auch die am Schuldspruch der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln geübte Kritik der Beschwerdeführerin 1 ist folglich unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich schliesslich gegen die Sanktion. 
Das von ihr beantragte höhere Strafmass von sechs Jahren Freiheitsstrafe begründet sie indes nur mit den von ihr als erfüllt erachteten schwereren Straftatbeständen. Nachdem das angefochtene Urteil diesbezüglich nicht zu beanstanden ist, dringen ihre Vorbringen zur Strafe ebenfalls nicht durch. Ihre Beschwerde ist in diesem Punkt ebenso unbegründet. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer 2 bemängelt in seiner Beschwerde seinerseits die Sanktionsfolgen. Er kritisiert sowohl die Bemessung der Freiheitsstrafe als auch die Festsetzung des davon unbedingt zu vollziehenden Strafteils in mehrfacher Hinsicht als ermessenswidrig. 
 
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 127 IV 101 E. 2c: "[...] surtout lorsque la peine, dans le cadre légal, apparaît comparativement très élevée."). 
 
5.2. Die Vorinstanz führt zur Tatkomponente der fahrlässigen Tötung aus, der Beschwerdeführer 2 habe an einer eigentlich übersichtlichen Stelle zum Überholen angesetzt und dabei die ohne Weiteres erkennbare, ihm entgegenkommende Motorrollerfahrerin nicht wahrgenommen. Nachdem er ein erstes Fahrzeug überholt habe, sei er auf der Gegenfahrbahn geblieben, um ein weiteres zu überholen. Er habe sich nach eigenen Angaben etwa fünf Sekunden auf der Gegenfahrbahn befunden. Obwohl sich der Abstand zur Motorrollerfahrerin in dieser Zeit laufend reduziert habe, habe er sie erst unmittelbar vor der Kollision bemerkt. Dies zeige, dass er dem entgegenkommenden Verkehr überhaupt keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Sein Verschulden sei daher im obersten Bereich anzusiedeln und die Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung infolge dessen auf eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten festzusetzen (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 23).  
Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer 2 bei den Angehörigen schriftlich entschuldigt und seine Entschuldigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneuert habe. Die damit zum Ausdruck gebrachte "gewisse Reue" bezieht die Vorinstanz im Umfang von einem Monat strafmindernd in ihre Beurteilung mit ein. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe erblickt die Vorinstanz nicht. Im Ergebnis setzt sie die Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung auf 34 Monate Freiheitsstrafe f est (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 23). 
 
5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist teilweise berechtigt.  
 
5.3.1. Zwar erweist sich entgegen seiner Ansicht d ie von der Vorinstanz für die fahrlässige Tötung festgesetzte Einsatzstrafe von 35 Monaten als mit dem "im obersten Bereich" verorteten Verschulden vereinbar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Verschulden nicht mittels der Begriffe bzw. innerhalb der von ihnen gebildeten Spannweite "leicht" bis "sehr schwer" qualifiziert. Anders als der Beschwerdeführer 2 meint, begründet ausserdem auch der blosse Umstand noch keine Ermessensverletzung, dass die Vorinstanz die Strafe nur wegen des Verschuldens, ohne zusätzliche Straferhöhungsgründe auf diesem Niveau festsetzt. Gleiches gilt, soweit er eine (leicht) andere Gewichtung seiner Reue als angemessen erachtet sowie weiter moniert, dass die Vorinstanz Gründe für die fehlende Aufmerksamkeit (ebenso) bei der Strafzumessung nicht nennt bzw. nennen kann. Wenn er in letzterem Zusammenhang auf einen nach dem angefochtenen Urteil datierenden Arztbericht verweist, stützt er sich zudem auf ein vor Bundesgericht unzulässiges echtes Novum, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Aus anderen, milderen Urteilen kann er ferner genauso wenig etwas für sich ableiten, sind solche Vergleiche mit anderen Urteilen doch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten. Die aus solchen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 6.3). Aus diesen Gründen vermag er auch einen Verstoss gegen den als verletzt erachteten Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV mit seiner blossen Darstellung von als vergleichbar erachteten Fällen nicht darzutun.  
 
5.3.2. Demgegenüber bleibt zu beachten, dass die Vorinstanz den oberen Strafrahmen des Tatbestands der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB von drei Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe nahezu vollständig ausschöpft, indem sie, entsprechend dem "im obersten Bereich" angesiedelten Verschulden, die Einsatzstrafe für dieses Delikt im Rahmen der Tatkomponente auf 35 Monate festlegt und nach Beachtung der unter der Täterkomponente gewürdigten Reuebekundungen letztlich noch mit immerhin 34 Monaten veranschlagt. Diese Strafe ist auffallend bzw. sehr hoch. Das bildet für sich allein zwar noch keinen Grund für die Annahme einer Ermessensüberschreitung. Jedoch verlangt es eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung, um das Strafmass plausibel zu machen (vgl. E. 5.1 oben). Dem kommt die Vorinstanz nicht hinreichend nach. Der Beschwerdeführer 2 rügt insofern zu Recht, die Vorinstanz gehe auf die Tat- und Täterkomponenten nur rudimentär und teilweise willkürlich ein. Die Vorinstanz begründet die Strafe allein mit dem "im obersten Bereich" liegenden Verschulden, und dieses Verschulden seinerseits einzig damit, der Beschwerdeführer 2 habe dem entgegenkommenden Verkehr "überhaupt keine Aufmerksamkeit" geschenkt. Diese Begründung steht zum einen im Widerspruch zu dem der materiellen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalt und ist bereits deshalb mangelhaft. Denn gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer 2 das weiter entfernt, hinter der Motorrollerfahrerin entgegenkommende Fahrzeug gesehen und jedenfalls insofern dem Gegenverkehr seine Aufmerksamkeit gewidmet (vgl. E. 2.3 oben). Die Feststellung, er habe dem Gegenverkehr "überhaupt keine Aufmerksamkeit" geschenkt lässt sich in dieser Absolutheit folglich nicht halten. Zum anderen erweist sich die vorinstanzliche Begründung des sehr hohen Verschuldens und Strafmasses vor allem aber auch als zu eingeschränkt: Ausser den Umständen, die direkt die fehlende Aufmerksamkeit bezeugen, werden keine Tatumstände in die Verschuldensbewertung einbezogen, namentlich nicht der Grund des Überholens, das Mass der dem Beschwerdeführer 2 zugekommenen Entscheidungsfreiheit und die Höhe der Gefährdung. Ausserdem sagt die Vorinstanz nicht und ergibt sich auch nicht aus ihrer übrigen Begründung, von welchem Grad der Fahrlässigkeit sie ausgeht. Will sie von einer bewussten Fahrlässigkeit im ober (st) en Rahmen ausgehen und deshalb ein sehr hohes Verschulden und Strafmass annehmen, muss sie das begründen. Schliesslich fehlt es unter den Täterkomponenten an jeder Bezugnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2.  
 
5.3.3. Dazu kommt, dass die Vorinstanz die lange Dauer des Berufungsverfahrens und dadurch bedingte Verletzung des Beschleunigungsgebots ausser Acht lässt. Der Beschwerdeführer 2 rügt auch dies zu Recht:  
 
5.3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.3.2. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).  
Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; je mit Hinweisen). 
 
5.3.3.3. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.3.4. Das Bundesgericht hat bei einer Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs und auf die Bemessung der Strafe beschränkte, eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht und eine Strafreduktion von einem Monat als knapp, aber noch angemessen beurteilt (Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2). Weiter befand es, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung hat das Bundesgericht bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 mit diversen Hinweisen).  
 
5.3.3.5. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil dauerte das Berufungsverfahren insgesamt gut drei Jahre, wovon rund zwei Jahre auf die Zeit zwischen Berufungserhebung Anfang Oktober 2019 und Berufungsverhandlung/Urteilseröffnung Ende Oktober 2021 entfallen und rund ein Jahr auf die Zeit zwischen Urteilseröffnung und Versand der schriftlichen Urteilsbegründung Ende November 2022 (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. C f. S. 3 f.). Die Dauer von einem Jahr für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich. Sie erweist sich auch bei Berücksichtigung einer hohen Geschäftslast angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der zur Beurteilung gestandenen Punkte - auf demselben Unfallgeschehen basierende Vorwürfe der Tötung, der Verkehrsregelverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung und Vollzug - als zu lang und begründet mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits für sich gesehen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. In Bezug auf die übrige Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Verfahren aufgrund des Mangels in der Begründung der Freiheitsstrafe neu aufzunehmen sein wird (vgl. E. 5.3.2 oben und 5.4 sogleich). Die Vorinstanz wird im Rahmen ihres zu erlassenden neuen (Rückweisungs-) Urteils - unter Beachtung der zu langen Dauer der Begründung des angefochtenen Urteils sowie der letztlich bis zum Erlass ihres neuen Urteils verstrichenen Dauer - die Schwere der Verletzung des Beschleunigungsgebots in einer Gesamtsicht bewerten sowie prüfen müssen, inwieweit sich aufgrund derselben eine Strafreduktion rechtfertigt.  
 
5.4. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung im Sinne der Erwägungen neu vornehmen und begründen müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist insofern begründet. Auf seine Rüge betreffend die Festsetzung des zu vollziehenden und bedingt aufzuschiebenden Strafteils der gemäss Art. 43 StGB teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird die entsprechende Festlegung unter Würdigung des von ihr neu bewerteten und begründeten Verschuldens einerseits und der Legalprognose andererseits (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6) ebenfalls neu vornehmen müssen.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde im Verfahren 6B_16/2023 ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerde im Verfahren 6B_23/2023 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur neuen Strafzumessung und Vornahme der damit verbundenen Folgeentscheidungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 2 im Umfang seines Unterliegens Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Graubünden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer 2 obsiegt (vollständig im Verfahren 6B_16/2023 und teilweise im Verfahren 6B_23/2023) hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die ihm vom Kanton Graubünden auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_16/2023 und 6B_23/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_16/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_23/2023 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller