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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_62/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. November 2022 (AB.2021.00089). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1967 geborene A.________ ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Nichterwerbstätige angeschlossen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2011 und 6. Januar 2012 erhob diese persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 1'560.60 für das Jahr 2009 und Fr. 1'189.40 für das Jahr 2011. Eine u.a. dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse gut. Sie hob die Verfügungen auf und hielt in Dispositiv-Ziffer 1 fest: "Die ab dem Jahre 2009 zu erhebenden AHV-Beiträge werden erhoben, sobald die rechtskräftigen Steuerveranlagungen vorliegen" (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012). Bereits in Rechnung gestellte Beiträge schrieb die Ausgleichskasse wieder gut. 
Am 18. Juli 2019 setzte die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge neu auf Fr. 1'313.- (2009) bzw. Fr. 1'133.- (2011) fest, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 festhielt. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich legte am 19. Januar 2022 Überlegungen zur Verjährung der Beitragsforderungen dar und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig wies es A.________ auf die Gefahr von Beitragslücken sowie auf die - in der Folge nicht genutzte - Möglichkeit zum Beschwerderückzug hin. Am 2. November 2022 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hob den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 mit der Feststellung auf, es sei bezüglich der persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 und 2011 die Festsetzungsverwirkung eingetreten. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 und 2011 neu (gemäss näheren Ausführungen in der Beschwerde) festzulegen. Eventualiter sei ein angemessener Abzug zu gewähren, subeventualiter seien die Beiträge zu erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. 
Am 26. Januar, 3. Februar, 18. März und am 23. Mai 2023 reichte A.________ unaufgefordert weitere Eingaben ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 144 V 173 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 18. Juli 2019 für die Beitragsperioden 2009 und 2011 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 bestätigten persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin nach Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin erklärt mehrere frühere Rechtsschriften und Schreiben "ihrem gesamten Inhalte nach" und "die in diesen Einsprachen enthaltenen Rechtsbegehren ihrem vollen Umfang nach" zum Gegenstand ihrer vorliegenden Beschwerde. Derlei Verweisungen sind unzulässig (vgl. E. 1 hievor). Unzulässig sind auch die Einwände in Zusammenhang mit einem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2019 (betreffend die Beitragsperioden 2013 und 2014), welcher offensichtlich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete; nichts anderes gilt für die in der Beschwerde thematisierte Erlassfrage. Weiterungen hierzu erübrigen sich.  
 
3.  
In Bezug auf die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Beitragsperioden 2009 und 2011 gilt was folgt: 
 
3.1. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, können gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Entgegen dem Wortlaut des Randtitels der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208; ZAK 1992 S. 316 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 115/04 vom 29. Dezember 2004 E. 7.1 und H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 2.1). Im erwähnten Urteil H 115/04 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht in analoger Anwendung der Praxis gemäss Urteil C 19/03 vom 17. Dezember 2003, dass die fristwahrende Wirkung einer - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassenen - Beitragsverfügung endgültig dahinfällt, wenn eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode fristwahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig erfolgte Berichtigung (vgl. EVGE 1958 S. 103 E. 2 mit Hinweis) zunächst ersatzlos aufhebt und erst später - nach Ablauf der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG - durch Erlass einer neuen Verfügung die Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will (vgl. auch Urteil H 1/06 vom 30. November 2006 E. 2.3).  
 
3.2. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 und 2011 zunächst mit zwei Verfügungen vom 16. Dezember 2011 und 6. Januar 2012 rechtzeitig vor Eintritt der Verwirkung geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hob diese Verfügungen indessen mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012 auf, ohne gleichzeitig über die Berichtigung der für diese Periode geschuldeten Beiträge zu verfügen; eine solche Verfügung erliess sie erst Jahre später (am 18. Juli 2019) nach Ablauf der Verwirkungsfrist. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, fiel damit die fristwahrende Wirkung der Verfügungen vom 16. Dezember 2011 und 6. Januar 2012 dahin. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ändert daran nichts, dass die Beschwerdegegnerin - anders als im Urteil H 115/04 vom 29. Dezember 2004 - die entsprechenden Beitragsjahre nicht für beitragsfrei erklärt hatte. Aus dem blossen Umstand, dass eine Ausgleichskasse in einem anderen Fall eine solche Erklärung abgegeben hatte, vermag die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich kann ihr insofern nicht gefolgt werden, als sie davon auszugehen scheint, nur im Falle einer solchen Erklärung könne die fristwahrende Wirkung einer Beitragsverfügung endgültig dahinfallen. Dieses Verständnis findet weder im Urteil H 115/04 (vgl. dortige E. 7.3.3) noch in der übrigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1 hievor) eine Stütze.  
 
3.3. Dass mit der Aufhebung der Verfügungen vom 16. Dezember 2011 und 6. Januar 2012 eine gleichzeitige Berichtigung erfolgt wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Namentlich ist im blossen seinerzeitigen Hinweis, die zu erhebenden Beiträge würden dereinst bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagungen erhoben, keine solche gleichzeitige Berichtigung zu erblicken. Damit bestätigte die Beschwerdegegnerin einzig die grundsätzliche Unterstellung unter die Beitragspflicht (vgl. dazu auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 60/01 vom 19. November 2001 E. 4 mit Hinweisen) und stellte eine Berichtigung in Aussicht.  
 
3.4. Mit Blick auf dieses Ergebnis erübrigen sich zum vornherein Weiterungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihre persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 und 2011 aufgrund besonderer persönlicher Situation zu reduzieren.  
 
3.5. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in den später unaufgefordert eingereichten Eingaben erschöpfen sich - soweit sie überhaupt sachbezogen und beachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2) sind - in unzulässiger appellatorischer Kritik u.a. am angefochtenen Entscheid, an der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin sowie am Rechtssystem der Schweiz. Was den in diesem Zusammenhang angerufenen Art. 6 EMRK anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht gilt. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin weist lediglich darauf hin, Art. 6 EMRK sei auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und konkret "auf meine vorliegende Beschwerde" anwendbar. Dass und inwiefern Art. 6 EMRK tatsächlich verletzt worden sein soll, legt sie indessen nicht dar. Offensichtlich ungenügend ist der blosse Verweis auf verschiedene Zeitungsberichte im Zusammenhang mit der Justizinitiative, woraus sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben soll, dass Schweizer Gerichte "alles andere als unabhängig und unparteiisch" seien.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner