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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_247/2022  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung/unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 12. Mai 2022 (SBK.2022.126, SKB.2022.127, SBK.2022.128, SBK.2022.129). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 6. April 2022 Beschwerde gegen vier Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. März 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.-- pro Nichtanhandnahmeverfügung auf. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 12. Mai 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte A.________ eine letzte Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung der Sicherheit von je Fr. 600.--. 
 
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2022 (Postaufgabe 16. Mai 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.  
 
 
3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die damit einhergehende Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.  
 
 
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.  
 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander. Mit seinen sachfremden Ausführungen legt er nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli