Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_122/2023
Verfügung vom 3. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Reto Gantner,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Einwohnergemeinde Ormalingen,
Hauptstrasse 65, 4466 Ormalingen,
Baurekurskommission
des Kantons Basel-Landschaft,
Rheinstrasse 29, 4410 Liestal.
Gegenstand
Baugesuch für Mehrfamilienhaus,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2022 (810 22 1).
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 8. März 2023 hat A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2022 betreffend Baugesuch erhoben und sie am 29. März 2023 wieder zurückgezogen.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Ormalingen, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi