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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_861/2021  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Schuler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. September 2021 (BZ 2021 64). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 20. Januar 2017 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug gegen A.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ eine Erbteilungsklage ein mit den Begehren um Feststellung und Teilung des Nachlasses. Mit Entscheid vom 11. August 2021 schrieb das Kantonsgericht die Klage zufolge Vergleiches ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- dem Nachlass. 
Dagegen wandte sich A.________ mit einer als "Rüge" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug, wobei er festhielt, er "werde im Namen der Mehrheit der Erbgemeinschaft, wo rechtsverdrehende Unwahrheiten beinhalten nicht hinnehmen". Diese Eingabe nahm das Obergericht als Beschwerde entgegen und trat mit Verfügung vom 16. September 2021 darauf nicht ein. 
Dagegen wendet sich A.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag: "Ich werde zur Präsidialverfügung wo nichts sachliches darstellt, zu den Schreiben (BelNr2) und (BelNr3) hinnehmen" und hält zur Begründung fest: "Es kann ja nicht sein, dass eine Minderheit über eine Erbschaft zusammen mit der Zuger Justiz. (BelNr4) Sollte innert 30 Tage keine sachliche Antwort kommen, so wir dieser Fall über die Weltwoche bekannt werden usw (BelN.5) " 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Erbteilungsangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, kann im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, Anfechtungsgegenstand sein (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Es wird kein Rechtsbegehren in der Sache gestellt, welches zum Dispositiv erhoben werden könnte, und es wird auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli