Regeste
Erstreckung des Mietverhältnisses.
1. Eine Kündigung gemäss Art. 267 OR braucht nicht begründet zu werden (Erw. 1).
2. Berufung auf Eigenbedarf im Sinne von Art. 267c lit. c OR, Beweis; Umstände, uniter denen der Eigenbedarf an Geschäftsräumen zu bejahen ist (Erw. 2).