Regeste
Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG.
Als eidgenössisches Recht fällt nur das Zivilrecht in Betracht, nicht auch eidgenössisches Verfassungsrecht (Erw. 2 a).
Es bedeutet keine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Abtretung (Art. 164 ff. OR), wenn ein kantonaler Richter eine Forderungsabtretung als nichtig erklärt, weil sie zur Umgehung der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Anwaltsberuf erfolgt sei (Erw. 2 b).