Regeste
Zustellung des Zahlungsbefehls ( Art. 64 ff. und 72 SchKG ); Rechtsvorschlag (Art. 74 Abs. 1 SchKG).
Gelangt der Zahlungsbefehl trotz fehlerhafter Zustellung gleichwohl in die Hände des Betriebenen, so beginnt mit dessen tatsächlicher Kenntnisnahme davon die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu laufen. Nachträglicher Rechtsvorschlag ungeachtet seines später aufgrund des Entscheides des Betreibungsamtes, die Zustellung für nichtig zu erklären, erfolgten Rückzuges als Bestreitung der ganzen Betreibungsforderung betrachtet (E. 3).