Regeste
Art. 761 OR. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; örtliche Zuständigkeit.
Massgebend für den Gerichtsstand ist der statutarische Sitz der Gesellschaft, in deren Namen und Interesse die angeblich schädigende Handlung erfolgt ist. Dabei ist vom formellrechtlich sanktionierten Tatbestand auszugehen und auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen.