Regeste
Art. 4 BV, Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Rechtsmittelinstanz im Baubewilligungsverfahren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn der Richter seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten.