Regeste
Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV. Verwendung von Warnsignalen.
1. Die Verwendung des Blaulichts ohne Wechselklanghorn auf einer dringlichen Dienstfahrt (Ambulanz) kann insbesondere bei Dunkelheit den Verhältnissen angemessen sein.
2. Dringlichkeit einer Dienstfahrt (Art. 16 Abs. 3 VRV) fällt nicht nur bei Lebensgefahr, sondern prinzipiell bei jeder Verletzung in Betracht, die eine rasche Verlegung in ein Spital erfordert.