Regeste
Beschwerdeverfahren.
Art. 8 ZGB ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und Art. 18 SchKG analog anwendbar. Dabei dürfen nicht so strenge Anforderungen an das Anerbieten von Beweisen gestellt werden wie in einem Zivilprozess.
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regesto:
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Articolo:
Art. 8 ZGB,
Art. 17 und