Regeste
Art. 87 OG.
Der Entscheid, mit dem der Richter die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Ziff. 3 und Art. 961 ZGB anordnet, ist ein Zwischenentscheid (Erw. 2).
Der Nachteil, den eine solche vorläufige Eintragung für den Grundeigentümer zur Folge haben kann, ist kein nicht wiedergutzumachender (Erw. 3 b).