Regeste
Bei der Besteuerung der Grundstückgewinne des Liegenschaftshändlers hat der Kanton der gelegenen Sache alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns erwachsen sind (Erw.
2; Bestätigung der Rechtsprechung).
Ferner hat er die mit dem Verkauf von Grundstücken erlittenen Verluste mit den im gleichen Jahr erzielten Gewinnen zu verrechnen (Erw. 3b).