Regeste
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, BG vom 16. März 1955.
1. Beschwerde an das Bundesgericht; Beschwerdegrunde.
2. Die kantonale Behörde darf gestützt auf das Bundesgesetz die Errichtung einer Grosstankanlage für die Lagerung flüssiger Treib- und Brennstoffe über einem der Versorgung der Bevölkerung dienenden Grundwasserstrom untersagen.