Regeste
Wirkungen des Arrestvollzuges.
Die Arrestierung eines Grundstückes erfasst wie dessen Pfändung die während ihrer Dauer anfallenden Früchte und sonstige Erträgnisse auch ohne dahingehendes besonderes Begehren des Gläubigers, und dem Betreibungsamte liegt wie bei der Pfändung die Sorge für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes ob.
Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und seiner Familie.
Art. 102 in Verbindung mit Art. 275 SchKG.