Regeste
Art. 110 Abs. 3 BV; Lohnzahlung für Feiertage; Angestellte im Stundenlohn.
Es besteht keine Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen, unter Vorbehalt des 1. August, für den ein Lohnanspruch besteht, sofern er auf einen Tag fällt, an dem gearbeitet worden wäre (E. 2).