Regeste
Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung.
Hält die Wechselinhaberin gestützt auf das Verhalten der Bezogenen, das in ihr Vertrauen erweckt, deren Unterschrift auf dem Wechsel für echt, haftet ihr diese für den daraus erwachsenen Schaden. Diese Haftung ist den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (E. 1 und 2).