Regeste
Art. 96 Abs. 1 WStB; Zwischenveranlagung.
Die Aufgabe einzelner von mehreren Verwaltungsratsmandaten eines Industriellen stellt im allgemeinen nicht, unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Einkommensveränderung, eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 96 Abs. 1 WStB dar, die eine Zwischenveranlagung begründen würde.