Regeste
Art. 17 Abs. 1 PatG und Art. 4 PVÜ.
Wer eine angebliche Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland bloss als Geschmacksmuster hinterlegt hat, darf von der schweizerischen Registerbehörde nicht verlangen, dass sie ihm ein Prioritätsrecht für ein Erfindungspatent vormerke.