Regeste
Widerruf eines vom Bundesstrafgericht angeordneten Strafaufschubes.
1. Legitimation der Bundesanwaltschaft, den Entscheid des kantonalen Widerrufsrichters wegen sachlicher Unzuständigkeit durch Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten (Erw. 1).
2. Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der Art. 341 Abs. 1 BStP vorgeht, hat der über die neue Tat urteilende Richter auch über den Widerruf eines vom Bundesstrafgericht angeordneten bedingten Strafvollzuges zu entscheiden (Erw. 2-5).