Regeste
Zusatz- und Waisenrenten für Pflegekinder: Art. 22bis und 28 AHVG .
Als unentgeltlich (Art. 49 AHVV) gilt ein Pflegeverhältnis nur dann, wenn die von dritter Seite geleisteten Unterhaltsbeiträge höchstens einen Viertel der Unterhaltskosten decken.
Höhere Unterhaltsbeiträge schliessen diese Unentgeltlichkeit selbst dann aus, wenn der Vormund sie für das Pflegekind als Sparguthaben anlegt.