Regeste
Art. 17 Abs. 1 AlVV.
Die Befreiung vom Beschäftigungsnachweis gilt nur für jene arbeitslosen Tage, die innerhalb der Frist von 365 Tagen liegen, die am 1. Tag nach dem Studienabschluss zu laufen begonnen hat.
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Articolo: Art. 17 Abs. 1 AlVV