Regeste
Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug.
Ein Vermögensschaden ist auch dann zu bejahen, wenn die vom Getäuschten erbrachte Leistung, zu deren Erbringung er sich nach der vertraglichen Abrede bereit erklärt hat, nicht für den darin vorgespiegelten, sondern für einen andern Zweck verwendet wurde, für welchen jener jedoch nicht bereit gewesen wäre, die vermögenswerte Leistung zu erbringen.