Regeste
Art. 30 KUVG, 80-81 SchKG.
Kollektive Krankenversicherung. Anwendung des Art. 30 KUVG auf Verfügungen über die Bezahlung von Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine versicherten Angestellten schuldet? (Erw. 1 und 2). Der Richter, der über ein Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden hat, das sich auf eine solche Verfügung stützt, kann sie nur auf ihre Vollstreckbarkeit hin überprüfen (Erw. 3).