Regeste
Art. 60 Abs. 1 OR (und Art. 23 Abs. 1 KG)
1. Für die Festsetzung des Beginns der Verjährungsfrist des Art. 60 OR ist die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, nicht diejenige ihrer rechtlichen Qualifikation massgebend (Erw. 1 a).
2. Der Schaden aus einer Einzelhandlung, aus einem Dauerzustand oder aus mehreren, auf demselben Beschluss beruhenden Handlungen ist bei der Festsetzung des Beginns der Verjährungsfrist des Art. 60 OR als Einheit zu behandeln, selbst wenn sich die einzelnen gleichartigen, nacheinander eingetretenen Schadensbestandteile ermitteln lassen (Erw. 2-7).