Regeste
Art. 72 Ziff. 1 StGB.
Die Verjährung ruht nicht nur im Falle, den diese Bestimmung regelt, sondern auch, wenn eine zwingende und von Rechts wegen anwendbare Norm die Strafbehörden vorübergehend an der Verfolgung hindert.
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Articolo: Art. 72 Ziff. 1 StGB