Regeste
Art.122 BStP.
1. In den vom Bundesrat den kantonalen Behörden überwiesenen Bundesstrafsachen beurteilt sich das Entschädigungsbegehren des in Untersuchungshaft Gesetzten insoweit nach Art. 122 BStP, als die Untersuchungshaft Teil des bundespolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 100 ff. BStP bildet. Zuständigkeit der Anklagekammer zur Beurteilung solcher Entschädigungsbegehren (Erw. 1).
2. In Delegationsfällen gilt als "Einstellung der Untersuchung" gemäss Art. 122 BStP nicht nur die Sistierung des Verfahrens durch den kantonalen Untersuchungsrichter, sondern auch die Freisprechung des Angeklagten durch das kantonale Gericht. Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichtes (Erw. 2).