Regeste
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen.
Art. 132 SchKG. Ist das auf Verwertung eines gepfändeten Anteils an einer unverteilten Erbschaft gerichtete Verfahren bereits in Gang gesetzt worden, so ist es später im Hinblick auf die Verwertung des gleichen Anteils in einer andern Betreibung nicht zu wiederholen. Es genügt, wenn das Betreibungsamt der bei der Erbteilung mitwirkenden Behörde den neuen Gläubiger meldet.
Art. 127 SchKG kann auch zur Anwendung gelangen, wenn bereits einzelne der gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die durchgeführte Teilverwertung bereits längere Zeit zurückliegt.