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Regeste

Kantonale Vorschriften über die Berechnung der Notariatsgebühren für die Errichtung öffentlicher letztwilliger Verfügungen.
Eine Gebühr von 7,5 promille des reinen Nachlassvermögens ist insoweit übersetzt, als sie angewendet wird auf ein vom gleichen Notar errichtetes zweites Testament, das von einem kurz zuvor errichteten Testament nur ganz wenig abweicht.
Der Erblasser muss von Bundesrechts wegen die Möglichkeit haben, ohne übermässige Kosten nicht nur eine letztwillige Verfügung zu errichten, sondern auch eine schon getroffene Verfügung abzuändern.