Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG ; Art. 23 Abs. 1 ELV: Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen.
Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.