Regeste
Ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft um Auskunft über das Bestehen eines Bankkontos oder -depots stellt ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP, weshalb dagegen nicht Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden kann (E. 3).