Regeste a
Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR.
Entgegen dem Wortlaut von Art. 699 Abs. 3 OR steht das Traktandierungsrecht nicht nur Aktionären zu, die über Aktien im Nennwert von 1 Mio. Fr. verfügen, sondern auch solchen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten (E. 2).
Regeste b
Prüfung des Einberufungs- und Traktandierungsgesuchs; Art. 699 Abs. 4 OR.
Der gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR angerufene Richter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsgesuch lediglich einer formellen Prüfung (E. 3).