Regeste
Unsittliche Zuwendung (Art. 20 Abs. 1 OR).
Die Zuwendung eines verheirateten Mannes an seine Konkubinatspartnerin ist nur dann unsittlich, wenn sie dazu bestimmt ist, das ehebrecherische Verhalten zu fördern, wenn es sich also um ein eigentliches pretium stupri handelt (E. 1).
Obligatorisches Wohnrecht.
Die Begründung eines unentgeltlichen obligatorischen Wohnrechts ist zulässig (E. 2).