Regeste
Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR).
Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht (Art. 60 Abs. 2 OR; E. 4b).
Dauer der neuen Verjährungsfrist bei einer Unterbrechung i.S. von Art. 135 OR (E. 4c).