Regeste
Ehescheidung.
1. Im Ehescheidungsverfahren ist dem Beklagten, der bloss Abweisung der Klage beantragte, vor Aussprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen.
2. Die Regelung der Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen werden.