Regeste
Zuständigkeit der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde (Art. 10 lit. b Art. 22 BB über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; BewB; SR 211.412.41; § 9 der zürcherischen V zum BB über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 25. Mai 1961).
Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 10 lit. b BewB darf Erwerber von Grundstücken und anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechten schon von Bundesrechts wegen dazu verpflichten, das Rechtsgeschäft noch nachträglich und innert Frist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.