Regeste
Art. 26 Abs. 2 SVG; Art. 117 StGB; Vertrauensgrundsatz.
Nur besondere Umstände können, wegen der gegenüber den in Art. 26 Abs. 2 SVG aufgezählten Personen gebotenen besonderen Vorsicht, ein allenfalls begrenztes Vertrauen in das verkehrsregelkonforme Verhalten dieser Strassenbenützer begründen.