Regeste
Gebühren für die Benützung des eidg. Kartenwerkes (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Erstellung der neuen Landeskarten, SR 510.62).
Die Gebührenpflicht besteht für jede Benützung des eidg. Kartenwerkes zu gewerblichen Zwecken und Veröffentlichungen, unabhängig davon, ob die Eidgenossenschaft urheberrechtliche Ansprüche von den Benützern geltend machen kann.