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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_878/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juni 2022 (2N 22 77 / 2U 22 29). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm ein von A.________ im Zusammenhang mit einer Angelegenheit bei der SUVA angestrebtes Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Betrugsversuchs und Verstössen gegen die Bundesverfassung sowie die EMRK am 13. Mai 2022 nicht an die Hand. Auf eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 17. Juni 2022 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Vorliegend kann es in der Sache nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, weil diese keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO enthalten habe. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise. Seine (erneuten) Ausführungen zum Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Februar 2022, aus dem er seine strafrechtlichen Vorwürfe ableitet, gehen am Verfahrensgegenstand vorbei und sind von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids darzutun. Soweit der Beschwerdeführer daneben auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz eingeht, beschränkt er sich alsdann auf die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich mit den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung unzureichend befasst habe, stelle eine Lüge dar. Warum die betreffende Feststellung falsch und das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsverletzend sein soll, zeigt er in keiner Weise auf. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Willkür verstossen oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe mithin nicht. Nichts anderes gilt für die Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde ausgegangen wäre und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hätte abweisen dürfen. Der pauschale Hinweis auf Rechtsmissbrauch und auf eine Vorverurteilung reicht nicht aus. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller