Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG.
Wird nach der Maturität kein Studium aufgenommen, sondern eine Berufslehre absolviert, kann die Maturität nur dann als erster Schritt einer kontinuierlichen Ausbildung betrachtet werden, wenn sie im Rahmen der weiteren Ausbildung eine gewisse Auswirkung findet, etwa im Sinne einer verkürzten Ausbildungsdauer oder als alternative Zulassungsvoraussetzung (E. 4.3).