Regeste a
Art. 1 Abs. 1 EHG; Haftung aus dem Betrieb einer Rodelbahn; Sorgfaltspflicht.
Die Betreiberin einer Sommerrodelbahn ist nicht Inhaberin einer Eisenbahnunternehmung (E. 2). Die Haftung für einen Unfall während der Abfahrt auf der Rodelbahn richtet sich nicht nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz (E. 3).
Im vorliegenden Fall ist eine Sorgfaltspflichtverletzung der Rodelbahnbetreiberin in Bezug auf einen Auffahrunfall zu verneinen (E. 4).
Regeste b
Art. 40 OG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP; Entschädigung der Nebenintervenientin.
Die obsiegende Nebenintervenientin hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (E. 6)